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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §112 impl;Rechtssatz
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden muss und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985090153.X03Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008