TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/29 2006/12/0204

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §36 Abs2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des H D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Oktober 2006, Zl. 12.890/0134-PERS/3/2006, betreffend Verwendungszulagen nach § 34 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Antrag auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2002 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis Ende 1999 als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe B, und steht seit 1. Jänner 2000 als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt des Arbeitsmarktservice Oberösterreich.

In seiner Eingabe vom 3. August 2000 beantragte er die Abgeltung seiner "A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühest möglichen nicht verjährten Zeitpunkt". Er sei als Hauptreferent in der Abteilung 4 bei der Landesgeschäftsstelle tätig. Diese Tätigkeit umfasse vor allem die Vollziehung des AlVG in der Aufsichtsinstanz. Dabei wende er nicht nur einen Teil der Rechtsordnung an, sondern diese Tätigkeit erfordere einen Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124. Diesen erforderlichen Gesamtüberblick und die damit verbundene A-Wertigkeit seiner Tätigkeit dokumentiere er an Hand von angeschlossenen Aufzeichnungen über den Zeitraum vom

2. bis 30. Mai 2000. Er übe diese höherwertige Tätigkeit bereits seit (seinem Dienststellenwechsel vom Arbeitsmarktservice L zur Landesgeschäftsstelle Oberösterreich und) seiner Bestellung als Hauptreferent aus. Er weise abschließend darauf hin, dass bei ihm bereits für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Juli 1989 eine höherwertige Tätigkeit (Berufungs- und Beschwerdebearbeitung) in einem Anteil von mehr als der Hälfte seiner Gesamttätigkeit festgestellt worden sei und er dadurch die erforderliche Einschulungszeit für die von ihm ausgeübten A-wertigen Tätigkeiten nachweisen könne.

Dieser Eingabe waren nach Minuten gegliederte und mit stichwortartigen Angaben über die "Art der Erledigung" und "zusätzlich zum AlVG angewendete Gesetze" versehene Aktenaufzeichnungen für den Monat Mai 2000 angeschlossen.

Der Leiter der Abteilung 4 hielt in einer handschriftlichen Stellungnahme hiezu fest, er "stimme mit der Rechtsansicht" des Beschwerdeführers überein. Die "Aufsichtstätigkeit im Bereich des AlVG" sei seiner Ansicht nach "a-wertig". Die geführten Aufzeichnungen könne er nach stichprobenartiger Überprüfung bestätigen.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 3.8.2000 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit ab 1. Jänner 2000 und gemäß § 121 Abs. 1 Ziff. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000 ... nicht stattgegeben" werde. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Zitierung des § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden: GehG) und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass das Qualitätsprofil der Tätigkeit des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe B und nicht der Verwendungsgruppe A entspreche, weshalb über seinen Antrag auf Verwendungszulage für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000 spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Ab dem 1. Jänner 2000 sei die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu prüfen. Nach Zitierung dieser Gesetzesstelle folgerte die Behörde, dass sein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei, weshalb für die Zeit ab dem 1. Jänner 2000 spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, als Hauptreferent im Bereich der "Leistung" tätig zu sein. Diese Tätigkeit umfasse die Vollziehung des AlVG in der Aufsichtsinstanz und damit verbunden die fachliche Unterstützung und Anweisung der entsprechenden Bereiche in den Regionalgeschäftsstellen, aber auch die Erstellung von Vorlageberichten an das zuständige Ministerium bzw. an die Bundesgeschäftsstelle. Zudem sei er als Hauptreferent unter anderem im Bereich der Arbeitslosenversicherung Kontaktperson zu den Sozialversicherungsträgern, zur Finanzverwaltung sowie zur Buchhaltung des Bundessozialamtes in Oberösterreich. Durchzuführen seien auch Beratungen von Dienstgebern und Ratsuchenden. Für seine Tätigkeit sei daher nicht nur die Kenntnis der im eigenen Fachbereich zu vollziehenden Rechtsvorschriften erforderlich, sondern darüber hinaus seien eine Vielzahl anderer Gesetze und Rechtsvorschriften anzuwenden und zu beachten. Beispielhaft seien hier nachstehende Gesetze und Rechtsvorschriften aufgezählt:

Arbeitslosenversicherungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz, Sonderunterstützungsgesetz, Überbrückungshilfegesetz, Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Datenschutzgesetz, Karenzgeldgesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Heimarbeitsgesetz, Entwicklungshilfegesetz, Wehrgesetz, Angestelltengesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Behinderteneinstellgesetz, Landarbeitsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Heimarbeitsgesetz, Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz, Urlaubsgesetz, Beamtendienstrechtsgesetz, Gewerbeordnung, Berufsausbildungsgesetz, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Kollektivvertragsrecht, Familienlastenausgleichsgesetz, Einkommenssteuergesetz, Bundesfinanzgesetz, Bundeshaushaltsgesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsrecht, Exekutionsordnung, Konkurs- und Ausgleichsordnung, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, Schuldenregulierungsverfahren, Bezügegesetz, Meldegesetz, Abkommen EWR, EU-Verordnung, diverse Abkommen über soziale Sicherheit, diverse Verordnungen "usw."

Um diese Vielzahl von Rechtsvorschriften aus verschiedenen Bereichen mit dem Ergebnis eines sinnvollen Ganzen anzuwenden, sei ein juristisches Verständnis, eine Fähigkeit zur gedanklichen Abstraktion und zur zusammenschauenden Gesetzesinterpretation, welche auf jenem rechtswissenschaftlichen Gesamtüberblick beruhe, der gewöhnlich nur durch ein Studium der Rechtswissenschaft vermittelt werde, erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe sich diesen Überblick im Zuge langjähriger Berufstätigkeit erworben.

In seiner am 10. April 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur Zl. 2002/12/0149 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Dienstbehörde zweiter Instanz habe über seine Berufung nicht entschieden. Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf den zitierten Beschluss verwiesen.

Der Beschwerdeführer erstattete mit E-Mail vom 11. September 2002 eine Stellungnahme.

Die Dienstbehörde zweiter Instanz holte in weiterer Folge eine umfangreiche Stellungnahme der Abteilung "Service Versicherungsleistungen" (vom 16. April 2003) ein.

Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle (als Dienstbehörde zweiter Instanz) den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG, § 34 Abs. 1 GehG und § 121 Abs. 1 Z.1 GehG ab. Die Dienstbehörde zweiter Instanz führte in ihrer Begründung im Rahmen der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, die Abteilung "Service Versicherungsleistungen" habe mit Schreiben vom 16. April 2003 einen umfangreichen Bericht erstattet. Diesem Bericht seien vollständige Kopien von 19 vom Beschwerdeführer angeführten Akten und eine umfangreiche Liste von Anlagen angeschlossen gewesen. Da der Bericht eine mitentscheidende Rolle bei der Tatsachenerhebung und der Beweiswürdigung spiele, werde er nachstehend in den wesentlichen Teilen wörtlich wiedergegeben (S. 9 bis 24 der Bescheidausfertigung):

"SVNR ... - E. G.

In der Auflistung der zusätzlich vom AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'EFZG § 2, ASVG § 138'

Im gegenständlichen Fall wurde durch den Dienstgeber der Frau E. ab 1.1.2000 Altersteilzeitgeld beantragt. Die Dienstnehmerin befand sich von 27.1.2000 bis 21.4.2000 im Krankenstand. Laut Meldung des Dienstgebers an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse wurde das Entgelt laut EFZG bis 24.2.2000 weiter an die Dienstnehmerin ausbezahlt. Von 25.2.2000 bis 21.4.2000 wurde Krankengeld von der Gebietskrankenkasse ausbezahlt. Ab 1.4.2000 wurde eine Invaliditätspension zuerkannt. Gleichzeitig endete das Dienstverhältnis laut Abmeldung bei der OÖ GKK mit 21.4.2000, Ende des Entgeltzeitraumes war aufgrund einer zahlenden Urlaubsabfindung/-entschädigung der 27.05.2000.

Durch das Altersteilzeitgeld werden dem Dienstgeber tatsächliche Aufwendungen in einem gesetzlichen Ausmaß ersetzt. Demnach können Beträge während eines Krankenstandes nur insoweit in die Refundierung im Rahmen des Altersteilzeitgeldes fallen, soweit sie auch tatsächlich vom Dienstgeber getragen und nicht aufgrund des EFZG erstattet bzw. nicht von der Gebietskrankenkasse (dort nach § 138 ASVG) getragen werden. Diese Vorgangsweise ist im Weisungsbestand zum AlVG geregelt.

Die Bestätigungen der OÖ GKK über Höhe und Zeitraum des Erstattungsbetrages nach EFZG (Anlage 1) sowie eine Bestätigung über die Krankengeldzahlung (Anlage 2) - die zu berücksichtigen waren - liegen im Akt auf. Die auf diesen Formularen enthaltenen Daten über Zahlungen der Gebietskrankenkasse in bestimmten Zeiträumen waren vom Bediensteten zu übernehmen und sind in weiterer Folge in die Beurteilung des Altersteilzeitgeldes nach dem AIVG eingeflossen. Eine direkte Anwendung der inhaltlichen Bestimmungen des EFZG und ASVG hat nicht stattgefunden.

SVNR ... - Re. Jo.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'ASVG § 135, EWR, EG-VO 1408/71'

§ 135 ASVG wird in der Stellungnahme des Beschwerdeführers regelmäßig dann angeführt, wenn aufgrund eines Leistungsbezuges Krankenscheine ausgestellt und die entsprechende Krankenscheingebühr einbehalten wurden - wie zB Verfügung vom 10.4.2000 (Anlage 3). Wann und in welchem Ausmaß die Krankenscheingebühr einzubehalten ist, ist in einer Bundesrichtlinie des AMS umfassend geregelt. Ebenfalls legt diese Bundesrichtlinie fest, für welche Personen ein Krankenschein vom AMS auszustellen ist und wann diese an den Krankenversicherungsträger zu verweisen sind. Generell kann dazu ausgeführt werden, dass BezieherInnen von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe immer auch in die Krankenversicherung miteinbezogen sind - entsprechende Beiträge zur Krankenversicherung werden vom AMS an den Krankenversicherungsträger überwiesen. Die Krankenversicherung der LeistungsbezieherInnen ist in den §§ 40 ff. AIVG geregelt. Konkret bedeutet dies für Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen (Ausstellung von Krankenscheinen, Einbehaltung der Krankenscheingebühr) erforderlich war.

Da Herr Re. vor der Antragstellung als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt war, kamen die für die Arbeitslosenversicherung relevanten Bestimmungen der EG-VO 1408/71 sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung zur Anwendung. Sowohl die Vorgangsweise bei der Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten (samt Formularwesen - Anlage 4) wie auch die Durchführung eines Vorschussverfahrens bei Beantragung einer Rente im EWR/EU Raum (hier: 2002) sind im Weisungsbestand der Arbeitslosenversicherung ausführlich beschrieben bzw. geregelt und stehen MitarbeiterInnen sowohl der regionalen wie auch der Landesgeschäftsstellen zur Verfügung. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen erforderlich war.

SVNR ... - W. M.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'ASVG §§ 108a, 139'

Der in § 12 Abs. 6 lit. b AlVG angeführte Grenzwert (bei Vorliegen von land (forst-) wirtschaftlichen Besitz) für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist laut Abs. 9 dieser Gesetzesstelle jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG zu vervielfachen. Konkret wird (unter anderem) dieser entsprechende Wert allen Geschäftsstellen Anfang des Jahres zahlenmäßig bekannt gegeben (Anlage 5). Eine rechnerische Aufwertung durch den anwendenden Mitarbeiter hat nicht zu erfolgen. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass die bloße Kenntnis eines bundeseinheitlichen Wertes vonnöten war, der jährlich neu bekannt gegeben wird.

§ 139 ASVG legt die Dauer eines Krankengeldbezuges fest. Diese Festlegung der Dauer wird durch die zuständige Gebietskrankenkasse vorgenommen. Konkret befindet sich im Akt eine Krankenstandsbescheinigung samt Auszahlungsbestätigung der OÖ GKK, aus denen das Ende der Krankengeldzahlungen datumsmäßig (28.10.1999) hervorgeht. Dieses Datum wird durch den Bearbeiter übernommen. Eine direkte Anwendung der ASVG Bestimmung durch die BearbeiterInnen findet nicht statt.

Das Dienstverhältnis war in diesem Fall laut Arbeitsbescheinigung ebenfalls mit 28.10.1999 beendet. Aus diesem Grunde konnte eine weitere - im Falle der Beantragung eines Pensionsvorschusses allenfalls relevante - Prüfung dahingehend entfallen, ob während aufrechtem Bestand des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Auch dieser Umstand wäre jedoch unter Heranziehung entsprechender Bestätigungen der GKK zu prüfen gewesen und nicht durch eine eigenständige Anwendung der bezugnehmenden ASVG Bestimmungen. Die notwendigen Daten werden nicht unter direkter Anwendung des ASVG ermittelt, sondern einem Formular entnommen.

SVNR ... - G. Z.

In der Auflistung der zusätzlich zum AIVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'IESG, ASVG, BHG, BFG'

Die Anführung des ASVG dürfte sich auf das in der Arbeitsbescheinigung (Anlage 6) angeführte Ende des Dienstverhältnisses bzw das Ende des Entgeltanspruches beziehen. Diese wurden im Zuge des Verfahrens durch eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung verschoben.

Zu einem späteren - aber für das Verfahren noch relevanten - Zeitraum wurde über den Dienstgeber Konkurs eröffnet. Dies führte wiederum zur Anführung der Bestimmungen des IESG.

§ 16 AlVG enthält eine Bestimmung, nach der bei strittigem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung) oder wenn diese aus anderen Gründen nicht bezahlt werden, vorschussweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezahlt wird. Gleichzeitung geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung/Urlaubsentschädigung in der Höhe des bezahlten Vorschusses vom Arbeitslosen auf den Bund über (Legalzession), wobei der Arbeitgeber davon fristgerecht zu verständigen ist.

Gleiches gilt, wenn Insolvenz-Ausfallsgeld nach dem IESG beantragt wird, wobei hier der IAG Fonds an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Der Kündigungsentschädigung stehen hier ein allfälliger Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw nach § 20d AO gleich. Das Verfahren hierzu ist (inklusive Formularwesen) in der Weisungslage zum AlVG geregelt.

Eine direkte Anwendung der IESG Bestimmungen findet dabei nicht statt, da der relevante Vorschusszeitraum lediglich aus einer bezugnehmenden Bestätigung des Bundessozialamtes (zum damaligen Zeitpunkt, nun IAF-Service GmbH) zu übernehmen ist. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen unter Berücksichtigung des dazugehörigen Formularwesens erforderlich war.

Die Anführung des BHG und BFG erfolgte, da die Kundin im Verlauf des Verfahrens ein Ratenansuchen stellte. Das Ratenansuchen bezog sich auf eine im Verfahren entstandene Rückforderung gegen sie, da ihrer Kündigungsanfechtung stattgegeben wurde und dadurch eine Überlagerung von Zeiten eines aufrechten Dienstverhältnisses mit Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz entstand. Ratenansuchen sind gemäß der BMWA herausgegebenen 'Durchführungsweisung zu den Forderungen des Bundes (Schadensrichtlinien) für den Bereich des Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktservicegesetzes' - die unter anderem auch Bestimmungen des BHG und BFG zitiert und erläutert - abzuhandeln. Im gegenständlichen Fall wurde die offene Forderung vorerst wegen einer offenen Entscheidung im anhängigen IESG Verfahren teilweise gestundet. Nach Vorliegen der Entscheidung kam es zur Begleichung der offenen Gesamtforderung durch die Kundin, wodurch das Ratenansuchen obsolet wurde. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen erforderlich war.

SVNR ... - L. P.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'ASVG'

Im gegenständlichen Fall war aufgrund einer Meldung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Datenübertragung von einer Sozialversicherungsnummer auf eine andere vorzunehmen (Anlage 7). Die Vorgangsweise für diese Datenübertragung ist in der zum Weisungsbestand gehörigen EDV- und Verfahrensanweisung 'Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger-VT 80' geregelt. Die Landesgeschäftsstelle beauftragte die regionale Geschäftsstelle mit der Durchführung dieser technischen Datenübertragung. Dies bedeutet für den Mitarbeiter Handeln nach einer konkreten Handlungsanweisung, die sämtliche vorzunehmenden Schritte ausführlich beschreibt.

Eine direkte inhaltliche Anwendung des ASVG durch den Bediensteten ist nicht erkennbar.

SVNR ... - J. B.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten

Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer

angeführt: 'FrG § 34, UrlG'

Fremdengesetz:

§ 7 AlVG enthält einen Verweis auf § 34 Abs 3 Z 2 iVm § 34 Abs 4 des Fremdengesetzes. Auch die Bestimmung des Fremdengesetzes wird zu § 7 AlVG in der Weisungslage ausführlich erörtert. Allerdings ist ebenfalls verbindlich geregelt, dass Beurteilungen über das Vorliegen des Tatbestandes nach dem Fremdengesetz auf einem Formularvordruck durch die Abteilung Ausländerbeschäftigung (also einem anderen Zuständigkeitsbereich) des AMS zu erfolgen hat. Diese Bestätigung bzw. der von der Ausländerabteilung übermittelte 'Aktenvermerk' (Formular - Anlage 8) ist durch die Abteilungen, die den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, nicht weiter zu prüfen. Konkret wird also die Entscheidung der zuständigen Abteilung Ausländerbeschäftigung vom Bediensteten übernommen. Eine darüber hinausgehende Anwendung des Fremdengesetzes findet nicht statt.

Urlaubsgesetz:

Eine Frage auf der im Akt aufliegenden Arbeitsbescheinigung bezieht sich auf allfällige Zahlung einer Urlaubsentschädigung. Daraus ergibt sich die Aufführung des 'Urlaubsgesetzes' in der Auflistung.

Konkret wird vom bisherigen Arbeitgeber des Antragstellers auf dem Vordruck 'Arbeitsbescheinigung' unter anderem die Anzahl der Werktage angegeben, für die ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt. Für die jeweils 6 Werktage, die auf der Arbeitsbescheinigung angeführt werden, ist in den Erläuterungen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz ein weiterer Tag hinzuzurechnen. Diese vorgeschriebene Rechenoperation ist vom AMS vorzunehmen um einen allfälligen Ruhenszeitraum nach § 16 AIVG zu ermitteln. Gleichzeitig wird dadurch das Ende der Pflichtversicherung ermittelt, wenn dieses in einem Einzelfall nicht explizit angeführt ist. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den Dienstgeber wird durch das AMS nicht vorgenommen. Werden in einem solchen Fall die Angaben des Dienstgebers auf dem Formular 'Arbeitsbescheinigung' vom Leistungswerber bestritten, kann dieser an die Arbeiterkammer verwiesen werden. Eine allfällige Korrektur der Versicherungszeiten kann letztendlich nur über die Gebietskrankenkasse vorgenommen werden.

Konkret werden die für den Fachbereich entscheidenden Daten dem Formular 'Arbeitsbescheinigung' entnommen, sofern diese mit dem Versicherungsverlauf des Hauptverbandes übereinstimmen, der EDVmäßig zum Kunden abgerufen werden kann. Dann werden diese Daten einer weitergehenden Beurteilung nach dem AlVG unterworfen. Stimmen die Daten auf Arbeitsbescheinigung und im Versicherungsverlauf nicht überein, ist eine Klärung über die Gebietskrankenkasse anzustreben. Auch hier kann eine allfällige Korrektur der Versicherungszeiten nicht durch das AMS vorgenommen werden. Eine direkte Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den AMS Mitarbeiter war dabei jedoch nicht erforderlich.

SVNR ... - K. M.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten

Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer

angeführt: 'UrlG'

Urlaubsgesetz:

§ 16 AlVG enthält eine Bestimmung, nach der bei strittigem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung), vorschussweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezahlt wird. Gleiches gilt, wenn diese Zahlungen aus anderen Gründen nicht erfolgen. Gleichzeitig geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung in der Höhe des bezahlten Vorschusses vom Arbeitslosen auf den Bund über (Legalzession), wobei der Arbeitgeber davon fristgerecht zu verständigen ist. Das Verfahren hierzu (Anmeldung der Forderung etc. - Anlage 9) ist in der Weisungslage zum AlVG geregelt und wird mit Vordrucken bzw. Formularen unterstützt durchgeführt. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen unter Berücksichtigung des dazugehörigen Formularwesens erforderlich war.

Eine direkte Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den AMS Mitarbeiter war dabei jedoch nicht erforderlich. Die tatsächlichen Tage der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung waren nicht selbständig durch das AMS zu ermitteln, sondern waren letztendlich dem Versicherungsverlauf beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen.

SVNR ... - Z. G.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vom Beschwerdeführer angeführt: 'GSVG § 14'

§ 14 GSVG regelt die Formalversicherung nach dem GSVG.

Das Zusammenspiel zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist im AlVG und den bezugnehmenden Weisungen geregelt. In den Verfahrensunterlagen scheint eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf, die das Ende einer Kranken bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG datumsmäßig anführt (Anlage 10). Diese Angaben sind bei Beurteilungen nach dem AlVG zu berücksichtigen. Sollte der Kunde angeben, dass diese Daten nicht korrekt sind, ist er zur allfälligen Korrektur an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu verweisen. Eine eigenständige Prüfung und Beurteilung, ob derartige Versicherungszeiten nach dem GSVG vorliegen, hat nicht durch das AMS zu erfolgen.

Konkret war im gegenständlichen Fall das in der Bestätigung der SV der gewerblichen Wirtschaft enthaltene Datum zu übernehmen und bei der Anspruchsbeurteilung nach dem AlVG zu berücksichtigen.

SVNR ... - J. H.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'AuslBG, BHG, BFG'

Zum AuslBG:

Der Kunde ist polnischer Staatsbürger. Für eine Anspruchsbeurteilung war § 7 AlVG im damaligen Zeitpunkt anzuwenden, der die Verfügbarkeit nach dem AlVG bei Vorliegenden u. a. bestimmten Tatbeständen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bejahte.

Es war dabei verbindlich geregelt, dass Beurteilungen über das Vorliegen dieser Tatbestände (u.a. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) auf einem Formularvordruck durch die Abteilung Ausländerbeschäftigung (also einem anderen Zuständigkeitsbereich) des AMS zu erfolgen hat. Diese Bestätigung der Ausländerabteilung auf einem Vordruck ist durch die Abteilungen, die den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes innehaben, nicht weiter zu prüfen. Die Entscheidung der Abteilung Ausländerbeschäftigung wird vom Bearbeiter im Fachbereich übernommen und bei der weiteren Anspruchsbeurteilung nach dem AlVG berücksichtigt.

Zu BHG und BFG:

Im gegenständlichen Fall wurde durch die zuständige Landesgeschäftsstelle eine Einstellung der Einziehung einer offenen Forderung verfügt, die buchhalterisch in Form einer Abschreibung zu vollziehen ist. Die zugehörigen EDV Eingaben sind von den regionalen Geschäftsstellen durchzuführen.

Die hier gewählte Vorgangsweise ist der vom BMWA ausgearbeiteten 'Durchführungsweisung zu den Forderungen des Bundes (Schadensrichtlinien) für den Bereich des Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktservicegesetzes' zu entnehmen. Diese Durchführungsweisung (Erlass) beschreibt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen eine Einstellung einer Forderungseinziehung verfügt werden kann und führt unter anderem auch einschlägige Bestimmungen des BHG und BFG samt bezugnehmenden Erläuterungen an. Eine darüber hinausgehende direkte Anwendung des BHG und BFG findet nicht statt. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen erforderlich war.

SVNR ... - T. R.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten

Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer

angeführt: 'ASVG §§ 135, 153; UrlG'

Zu den §§ 135 und 153 ASVG:

Die §§ 135 und 153 ASVG werden in der Stellungnahme desBeschwerdeführers regelmäßig dann angeführt, wenn aufgrund eines Leistungsbezuges Krankenscheine ausgestellt und allfällige entsprechende Krankenscheingebühren einbehalten wurden. Wann und in welchem Ausmaß die Krankenscheingebühr einzubehalten ist, ist in einer Bundesrichtlinie des AMS umfassend geregelt. Ebenfalls legt diese Bundesrichtlinie fest, für welche Personen ein Krankenschein vom AMS auszustellen ist und wann diese an den Krankenversicherungsträger zu verweisen sind. Generell kann dazu ausgeführt werden, dass BezieherInnen von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe immer auch in die Krankenversicherung miteinbezogen sind - entsprechende Beiträge zur Krankenversicherung werden vom AMS an den Krankenversicherungsträger überwiesen. Die Krankenversicherung der LeistungsbezieherInnen ist in den §§ 40 ff. AlVG geregelt. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen (Krankenscheinausstellung, Einbehaltung der Gebühr) erforderlich war.

Urlaubsgesetz:

Eine Frage auf der im Akt aufliegenden Arbeitsbescheinigung bezieht sich auf allfällige Zahlung einer Urlaubsentschädigung. Daraus ergibt sich die Anführung des 'Urlaubsgesetzes' in der Auflistung.

Im gegenständlichen Fall stimmen jedoch die Angaben des Dienstgebers auf der Arbeitsbescheinigung hinsichtlich der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung nicht mit dem angegebenen Ende der Pflichtversicherung bzw. nicht mit dem Ende der Beschäftigung (arbeitsrechtliches Ende) überein. Da sich die Angaben über das Ende der Pflichtversicherung auf der Arbeitsbescheinigung jedoch mit dem Datenbestand des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger deckt, konnte das tatsächliche Ende des pflichtversicherten Zeitraums aufgrund der Urlaubsentschädigung anhand dieser Daten übernommen werden.

Eine direkte Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den AMS

Mitarbeiter hat nicht stattgefunden.

SVNR ... - H. G.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'AMSG §§ 34, 35'

Die §§ 34 und 35 AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz) beinhalten Regelungen betreffend einmalige bzw. wiederkehrende Beihilfen an und für Personen durch das Arbeitsmarktservice bzw. betreffend die Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes.

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung des AMS ist lediglich die technische Anweisung der Beihilfen vorzunehmen. Dies geschieht auf Grundlage einer Verfügung aus dem Bereich der Arbeitsmarktförderung des AMS (AMF). Inhaltlich ist die Verfügung nicht durch den ALV Bereich zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall wurde die betroffene Firma aufgrund einer zu Unrecht bezogenen Beihilfe nach dem AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz) gemäß § 38 AMSG zu deren Rückzahlung verpflichtet. Da seitens der Firma keine Tilgung der Rückforderung erfolgte, wurde bei Herrn H. - als persönlich haftender Gesellschafter - ein Teil des offenen Betrages vom Leistungsbezug einbehalten. Nach dessen Ausscheiden aus dem Bezug der Arbeitslosenversicherungsleistung verblieb eine offene Restschuld.

Am 04.04.2000 erfolgte die Vorlage des Leistungsaktes an die Landesgeschäftsstelle mit dem Ersuchen um Abschreibung der offenen Forderung im Bereich der Arbeitslosenversicherung ('technische Abschreibung') und um richtige budgetäre Buchung der noch offenen Forderung beim Bundessozialamt OÖ, da es sich um eine betriebliche Förderung gehandelt hat.

Mit der Vorlage vom 10.05.2000 ersuchte die regionale Geschäftsstelle bei der Landesgeschäftsstelle um Genehmigung der Umbuchung der vom Leistungsbezug einbehaltenen Beträge an die richtige Kostenstelle beim Bundessozialamt OÖ. Anlässlich der Prüfung dieser Aktenvorlagen erfolgt vom Beschwerdeführer in seinen Aufzeichnungen die Anführung der §§ 34 und 35 AMSG. Diese stehen jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer. verfügten Abschreibung einer offenen Forderung bzw. Bewilligung einer genehmigungspflichtigen Nachzahlung nach durchgeführter Prüfung der Sachlage.

SVNR ... - P. B.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten

Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer

angeführt: 'ASVG § 108a, KGG'

Zu § 108a ASVG:

Im gegenständlichen Fall besaß der Gatte der Bezieherin eine Landwirtschaft und es war eine Einkommensanrechnung auf ihren Sondernotstandshilfebezug vorzunehmen. Zwischen § 108a ASVG und dieser Einkommensanrechnung besteht kein Zusammenhang.

Relevant wäre § 108a ASVG jedoch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit. Der in § 12 Abs 6 lit b AlVG angeführte Grenzwert (bei Vorliegen von land (forst-)wirtschaftlichen Besitz) für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, der laut Abs 9 dieser Gesetzesstelle jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG zu vervielfachen ist - und im gegenständlichen eben nicht zur Anwendung kam -wird allen Geschäftsstellen Anfang jeden Jahres zahlenmäßig bekannt gegeben. Eine rechnerische Aufwertung durch den anwendenden Mitarbeiter hat jedoch nie zu erfolgen. Konkret würde dies für den Mitarbeiter bedeuten, dass er diesen jährlich neu bekannt gegebenen Wert kennen muss.

KGG:

Sondernotstandshilfe ist eine der anderen möglichen Anschlussleistungen nach dem Karenzgeld (hier nach dem KGG). Eine Bestätigung über das Ende des Karenzgeldbezuges von der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (Anlage 11) befindet sich im Akt. Eine eigenständige Beurteilung, wie lange der Bezug des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkasse zuerkannt werden konnte, wird durch die AMS Mitarbeiter nicht durchgeführt. Lediglich bei auffällig falschen Daten auf GKK Bestätigungen wäre mit der Gebietskrankenkasse Kontakt aufzunehmen und diese zu befragen, ob eine Abänderung durch diese Stelle erfolgen kann. Eigenständige Abänderungen der durch die GKK übermittelten Daten durch das AMS sind nicht zulässig. Konkret wurden die Daten über das Ende des Karenzgeldbezuges der Mitteilung der Gebietskrankenkasse entnommen.

Eine direkte Anwendung des KGG findet hier nicht statt. VNR ... - G. Q.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'FrG § 34, BUAG, BHG, EO, AbgabenEO § 16, 71'

Fremdengesetz:

§ 7 AlVG enthält einen Verweis auf § 34 Abs 3 Z 2 iVm § 34 Abs 4 des Fremdengesetzes. Auch die Bestimmung des Fremdengesetzes wird zu § 7 AlVG in der Weisungslage ausführlich erörtert. Allerdings ist ebenfalls verbindlich geregelt, dass Beurteilungen über das Vorliegen des Tatbestandes nach dem Fremdengesetz auf einem Formularvordruck durch die Abteilung Ausländerbeschäftigung (also einem anderen Zuständigkeitsbereich) des AMS zu erfolgen hat. Diese Bestätigung bzw. der von der Ausländerabteilung übermittelte Aktenvermerk ist durch die Abteilungen, die den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes innehaben nicht weiter zu prüfen. Konkret wird die Entscheidung der zuständigen Abteilung Ausländerbeschäftigung übernommen.

Eine darüber hinausgehende Anwendung des Fremdengesetzes

findet nicht statt.

EO, AbgabenEO, §§ 16, 71

In den Verfahrensunterlagen befindet sich ein Bescheid:

Pfändung und Überweisung von Geldforderungen durch das Finanzamt Linz. Dieser Bescheid der Finanzverwaltung enthält die Anführung des § 71 AbgEO sowie eine erklärende Erläuterung dieser Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung.

Die Vorgangsweise bei Einlangen eines derartigen Bescheides sowie die generelle Vorgangsweise des AMS in der Drittschuldnerrolle ist ausführlich im Weisungsbestand unter 'Rechtsgrundlagen und Verfahrensanweisung - Die Anwendung der Exekutions- und Konkursordnung im Bereich der Arbeitslosenversicherung' beschrieben und steht allen MitarbeiterInnen zur Verfügung. Dabei wird unter anderem auch auf das von der Finanzverwaltung in diesem Fall verwendete Formblatt 'EV 55PC' (Anlage 12) Bezug genommen. Der Weisungsbestand enthält weiters den Hinweis darauf, dass die Bestimmungen der Exekutionsordnung hinsichtlich der unpfändbaren oder beschränkt pfändbaren Forderungen und des Existenzminimums ebenso für finanzbehördliche Lohnpfändungen gelten.

Eine über die bestehende Weisungslage hinausgehende Anwendung der Exekutionsordnung oder der Abgabenexekutionsordnung fand nicht statt. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen.

BUAG:

Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Anlage 13) wurde eine Überschneidung der Zahlung der ALV Leistung mit der Zahlung einer Urlaubsabfindung/-entschädigung nach dem BUAG festgestellt. Damit war eine Rückforderung der ALV Leistung für den vom HVB angeführten Zeitraum der Leistung nach dem BUAG auszusprechen.

Konkret wird der Zeitraum der Leistungsgewährung durch die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Bediensteten immer aus dem Datenbestand des HVB übernommen (Anlage 14). Eine direkte Anwendung des BUAG durch die AMS Mitarbeiter erfolgt nicht.

Zum BHG:

Im gegenständlichen Fall wurde durch die zuständige Landesgeschäftsstelle eine Einstellung der Einziehung einer offenen Forderung verfügt, die buchhalterisch in Form einer Abschreibung zu vollziehen ist. Die zugehörigen EDV Eingaben sind von den regionalen Geschäftsstellen durchzuführen.

Die hier gewählte Vorgangsweise ist der vom BMWA ausgearbeiteten 'Durchführungsweisung zu den Forderungen des Bundes (Schadensrichtlinien) für den Bereich des Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktservicegesetzes' zu entnehmen (= Erlass des BMWA). Diese Durchführungsweisung beschreibt unter anderen die Voraussetzungen, unter denen eine Einstellung einer Forderungseinziehung verfügt werden kann und führt unter anderem auch einschlägige Bestimmungen des BHG (und u. a. BFG) samt bezugnehmenden Erläuterungen an. Eine darüber hinausgehende direkte Anwendung des BHG findet nicht statt. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen erforderlich war.

SVNR ... - P. G.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'EWR, EU-VO 1408/71, ASVG §§ 135, 153; EStG'

Durch einen Aufenthalt der Kundin und ihres Lebensgefährten im EU Ausland (Spanien) bzw. die dort ausgeübten Beschäftigungen kamen im gegenständlichen Fall die einschlägigen EU Regelungen sowie das damit verbundene Formularwesen zur Anwendung. Es handelt sich dabei um Teile der EU-VO 1408/71. Die mit ihrer Anwendung verbundene Vorgangsweise sowie ihre Auswirkungen auf einen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind im Weisungsbestand zur Arbeitslosenversicherung ausführlich dokumentiert. So beschreibt die Weisungslage u.a. auch anhand von Beispielen ausführlich, wann und in welcher Form das Auslandseinkommen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist. Beim Formularwesen handelt es sich um EU-weit genormte, gleichlautende Formulare, die von der Europäischen Kommission für Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgegeben werden und in sämtlichen Sprachen der EU existieren. Diese liegen in der jeweiligen Landessprache bei den Arbeitsmarktverwaltungen der einzelnen Länder (Formulare E 300 und folgende) auf. Wenn nicht dieses, sondern eigenständige Formulare von EU Ländern vorgelegt werden, ist das Ausfüllen des E Formulars im Normfall zu urgieren. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen erforderlich war.

§§ 135 und 153 ASVG

Die §§ 135 und 153 ASVG werden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers regelmäßig dann angeführt, wenn aufgrund eines Leistungsbezuges Krankenscheine ausgestellt und die entsprechenden Krankenscheingebühren einbehalten wurden. Wann und in welchem Ausmaß die Krankenscheingebühr einzubehalten ist, ist in einer Bundesrichtlinie des AMS umfassend geregelt. Ebenfalls legt diese Bundesrichtlinie fest, für welche Personen ein Krankenschein vom AMS auszustellen ist und wann diese an den Krankenversicherungsträger zu verweisen sind. Generell kann dazu ausgeführt werden, dass BezieherInnen von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe immer auch in die Krankenversicherung miteinbezogen sind - entsprechende Beiträge zur Krankenversicherung werden vom AMS an den Krankenversicherungsträger überwiesen. Die Krankenversicherung der LeistungsbezieherInnen ist in den §§ 40 ff. AlVG geregelt. Konkret bedeutet dies für die Mitarbeiter, dass bloßes Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen (Krankenscheinausstellung, Einbehalt der Gebühr) erforderlich war.

EStG

Im gegenständlichen Fall kam es zur Anrechnung von Partnereinkommen auf den Leistungsbezug der Kundin.

Die Bestimmung des § 36a AlVG definiert, was unter dem Begriff 'Einkommen' im Sinne des AlVG zu verstehen ist. Diese enthält umfangreiche Verweise auf das Einkommenssteuerrecht. So kann grundsätzlich gesagt werden, dass sich das Einkommen nach dem AlVG aus dem Einkommen nach § 2 EStG und der Hinzurechnung genau angeführter einkommensteuerfreier Beträge zusammensetzt. Bereits seit der Einführung dieses Einkommensbegriffes im Jahr 1996 - der den bis dahin geltenden Einkommensbegriff, der sich am ASVG orientierte, abgelöst hat - wurde die Bestimmung des § 36a AlVG durch die bestehende Weisungslage ausführlich interpretiert und erläutert sowie durch entsprechendes Formularwesen unterstützt (z.B. Lohnbescheinigung, Erklärung über die Hinzurechnungsbeträge nach § 36a Abs. 3 AlVG - Anlagen 15, 16). Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass Handeln nach konkreten Handlungsanleitungen erforderlich war.

Insgesamt kann zu den vorgelegten Verfahrensunterlagen in diesem Fall bemerkt werden, dass es zu keiner Anwendung von Fremd- oder Nebengesetzen vom AlVG kam, die im Regelungsbestand zum AlVG nicht gedeckt sind.

SVNR ... - S. G.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten

Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer

angeführt: 'ASVG §§ 138, 139, UrlG, KGG'

KGG:

Sondernotstandshilfe ist eine der möglichen Anschlussleistungen nach dem Karenzgeld (hier Geburt nach dem 30.6.1997/Karenzgeldbezug für das zweite Kind nach dem KGG - auszuzahlende Stelle: Gebietskrankenkasse). Eine Bestätigung über das Ende des Karenzgeldbezuges von der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse befindet sich im Akt. Eine eigenständige Beurteilung, wie lange der Bezug des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkasse zuerkannt werden konnte, wird durch die AMS Mitarbeiter nicht durchgeführt. Lediglich bei auffällig falschen Daten auf GKK Bestätigungen wäre mit der Gebietskrankenkasse Kontakt aufzunehmen und diese zu befragen, ob eine Abänderung durch diese Stelle erfolgen kann. Eigenständige Abänderungen der durch die GKK übermittelten Daten durch das AMS sind nicht zulässig.

Eine direkte Anwendung des KGG findet hier nicht statt. Die Ermittlung der für den Fachbereich notwendigen Daten durch den Bearbeiter erfolgte durch Übernahme der Daten auf der Bestätigung der GKK:

Urlaubsgesetz:

Das erste Kind der Kundin war vor dem 1.7.1997 geboren, woraufhin diese Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bezog (6.4.1997 - 14.5.1998). In diesen Zeitraum fällt eine Bestätigung über eine ausbezahlte Urlaubsentschädigung/-abfindung im Zeitraum 29.1.1998 - 3.3.1998, die jedoch nach den Bestimmungen für das Karenzgeld nach dem AlVG keine Auswirkungen auf den Bezug hatte. Eine Anwendung des Urlaubsgesetzes in der Art, dass der Zeitraum der Urlaubsentschädigung festzusetzen wäre, erfolgt nicht durch die MitarbeiterInnen des AMS.

§§ 138, 139 ASVG:

§ 138 ASVG regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Krankengeld. § 139 ASVG legt die Dauer eines Krankengeldbezuges fest. Aus welchem Grunde diese Bestimmungen angeführt werden, ist nicht nachvollziehbar.

Generell findet sich zu diesem Themenbereich die spezielle Regelung des § 41 AlVG, die unter anderem explizit regelt, dass BezieherInnen, die während des Leistungsbezuges erkranken, drei Tage lang die Leistung weiter auszubezahlen ist, wenn sie noch keinen Krankengeldanspruch haben. Es handelt sich dabei um eine standardisierte Vorgangsweise, die zusätzlich noch anhand der periodischen Übergangsmeldungen durch den Hauptverband unterstützt wird. Diese würde unter anderem eine unrechtmäßige Überschneidung von Krankengeldbezug und Bezug einer Leistung nach dem AlVG ausweisen.

Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung des § 138 ASVG (in Form einer Zuerkennung des Krankengeldes) erfolgt jedenfalls in keinem Fall. Ihre Anwendung durch die Krankenkassen bietet vielmehr die Grundlage für die weitere Vorgangsweise in der Arbeitslosenversicherung.

Ebenfalls erfolgt die Festlegung der Dauer eines Krankengeldes nur durch die zuständige Gebietskrankenkasse (und zwar unabhängig davon, ob der Krankenversicherungsschutz aus einem Dienstverhältnis stammte oder aus dem Bezug einer Leistung nach dem AlVG) und nie durch das AMS. Die durch die GKK übermittelten Daten werden durch die Bediensteten im Fachbereich den entsprechenden Bestätigungen der Gebietskrankenkasse bzw. dem EDVmäßig abrufbaren Versicherungsverlauf des Hauptverbandes übernommen.

Denkmöglich wäre, dass die Anführung von ASVG Bestimmungen sich auf den Bezug von Wochengeld bezieht - auch dieses wird jedoch ausschließlich durch die Gebietskrankenkassen zuerkannt und beurteilt und nicht durch das AMS.

SVNR ... - Ra. Ju.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'MSchG § 10, UrlG'

Als Anmerkung wurde angeführt: 'Aufzeichnungen vom 17.05.2000 Dauer 45 Minuten; Tel. Weisungsersuchen RGS 413 (Hr. R.): Klärung der AL-Anspruchsvoraussetzungen nach Karenzgeld'

Im Zeitpunkt des telefonischen Weisungsersuchens der regionalen Geschäftsstelle bezog sich dieses darauf, ob eine Sonderform des Arbeitslosengeldes angewiesen werden kann oder nicht. Im Regelfall ist nach einem Karenzgeldbezug lediglich der Bezug von Notstandshilfe als Folgeleistung möglich. Erst nach einem neuerlichen Anwartschaftserwerb kann Arbeitslosengeld bezogen werden. Ein möglicher Notstandshilfebezug schied aufgrund des hohen Einkommens des Gatten von vorneherein aus.

Im Hinblick auf das Arbeitslosengeld gibt (gab) es jedoch eine Ausnahmeregelung. § 18 Abs. 8 AlVG ('Ausbildungs-Arbeitslosengeld') in der im damaligen Zeitraum geltenden Fassung lautete:

(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der Arbeitslose

1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus Anlass der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,

2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einem Monat, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, und

3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.

Diese Anspruchsvoraussetzungen sollten von der LGS geklärt werden. Gleichzeitig war bekannt, dass ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht anhängig war. Es erfolgte daher richtigerweise eine Aussetzung des Verfahrens, da zum Zeitpunkt der Anfrage weder das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld noch für Ausbildungsarbeitslosengeld zweifelsfrei ohne die Gerichtsentscheidung geklärt werden konnten.

Die vorzunehmenden Prüfungen in Zusammenhang auf die Anspruchsvoraussetzungen für das Ausbildungsarbeitslosengeld - die eine Verbindung zum MSchG enthalten - sind in der Weisungslage zum AlVG beschrieben. Zum Zeitpunkt des Weisungsersuchens konnte aber - u.a. da das Ende des Dienstverhältnisses ungeklärt war - eine Entscheidung über den Anspruch jedenfalls noch nicht vorgenommen werden.

Nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2000 konnte der UE/KE Zeitraum den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen werden (keine eigenständige Anwendung des UrlG durch den Bediensteten). Da aufgrund der Gerichtsentscheidung diesen Daten ebenfalls entnommen werden konnte, dass ein neuer Anwartschaftserwerb auf Arbeitslosengeld erfolgt ist, waren letztendlich auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes von keiner Relevanz, da dadurch eine Zuerkennung von der Sonderform "Ausbildungsarbeitslosengeld iSd § 18 Abs. 8 AlVG " von vorneherein ausschied.

SVNR ... - W. A.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'AVRAG § 11, KGG § 7, ASVG § 108a'

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Eine Voraussetzung für den Anspruch ist hier - wie in § 26 AlVG geregelt - eine Bestätigung des Dienstgebers über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (Formular - Anlage 17). Die Voraussetzungen für eine derartige Karenzierung sind ausführlich in der Weisungslage zum AlVG erläutert (mögliche Dauer dieser Karenzierung von drei bis 12 Monaten, vorhergehendes dreijähriges Dienstverhältnis bei diesem Dienstgeber etc.). Hier liegt Handeln des Bediensteten nach konkreten Handlungsanleitungen vor, die zusätzlich durch entsprechendes bundeseinheitliches Formularwesen begleitet werden.

Der Bezug von Weiterbildungsgeld war ausgeschlossen, wenn der/die Leistungswerberin einen land (forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr führte, dessen Einheitswert gewisse Betragsgrenzen überstieg. Der in § 12 Abs 6 lit b AlVG angeführte Grenzwert (bei Führung eines land (forst)wirtschaftlichen Betriebes) für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist laut Abs 9 dieser Gesetzesstelle jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG zu vervielfachen. Auf diese Gesetzesstelle wird in § 26 Abs 3 AlVG verwiesen. Konkret wird (unter anderem) dieser entsprechende Wert allen Geschäftsstellen Anfang jeden Jahres zahlenmäßig bekannt gegeben. Eine rechnerische Aufwertung durch den anwendenden Mitarbeiter hat nicht zu erfolgen. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter in Hinblick auf § 108a ASVG, dass die bloße Kenntnis eines bundeseinheitlichen Wertes vonnöten war, der jährlich bundesweit neu bekannt gegeben wird.

Die Höhe des Weiterbildungsgeldes besteht laut § 26 AlVG - vor Vollendung des 45. Lebensjahres - in der Höhe des Karenzgeldes nach § 7 KGG. Dieser Wert wird den MitarbeiterInnen regelmäßig zu Jahresbeginn zahlenmäßig in Listenform mitgeteilt und ist nicht gesondert aus dem KGG zu ermitteln. Konkret bedeutet dies für den Mitarbeiter, dass die bloße Kenntnis eines bundeseinheitlichen Wertes vonnöten war, der jährlich bundesweit neu bekannt gegeben wird.

SVNR ... - G. H.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten

Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer

angeführt: 'UrlG, AngG'

Urlaubsgesetz:

§ 16 AlVG enthält eine Bestimmung, nach der bei strittigem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt/Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (oder wenn diese aus anderen Gründen nicht bezahlt werden) vorschussweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezahlt wird. Gleichzeitig geht der Anspruch auf Kündigungsentschädigung in der Höhe des bezahlten Vorschusses vom Arbeitslosen auf den Bund über (Legalzession), wobei der Arbeitgeber davon fristgerecht zu verständigen ist. Das Verfahren hierzu (Anmeldung der Forderung etc.) ist in der Weisungslage zum AlVG geregelt und wird mit Vordrucken bzw. Formularen unterstützt durchgeführt. Hier liegt Handeln des Bediensteten nach konkreten Handlungsanleitungen vor, die durch ein entsprechendes Formularwesen begleitet werden.

Eine direkte Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den AMS Mitarbeiter war dabei jedoch nicht erforderlich.

AngG:

Die Anwendung des Angestelltengesetzes als Gesamtes ist in dieser pauschaliert angegebenen Form nicht nachvollziehbar. Generell ist anzumerken, dass es sich bei Herrn G. um einen Arbeiter handelt.

SVNR ... - J. M.

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'UrlG'

Eine Frage auf der im Akt aufliegenden Arbeitsbescheinigung bezieht sich auf allfällige Zahlung einer Urlaubsentschädigung. Daraus ergibt sich die Anführung des 'Urlaubsgesetzes' in der Auflistung.

Eine Überprüfung der Richtigkeit der Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den Dienstgeber wird durch das AMS nicht vorgenommen. Werden in einem solchen Fall die Angaben des Dienstgebers auf dem Formular 'Arbeitsbescheinigung' vom Leistungswerber bestritten, kann dieser an die Arbeiterkammer verwiesen werden. Letztendlich kann eine allfällige Korrektur der Versicherungszeiten nur von der Gebietskrankenkasse vorgenommen werden.

Eine direkte Anwendung des Urlaubsgesetzes durch den AMS Mitarbeiter war dabei jedoch nicht erforderlich. Die im Fachbereich notwendigen Daten wurden durch Übernahme der Daten auf dem Formular ermittelt.

SVNR ...

In der Auflistung der zusätzlich zum AlVG angewendeten Gesetze werden zu diesem Akt vomBeschwerdeführer angeführt: 'BHG, BFG, BUAG, ASVG § 138'

Der genannte Akt wurde bereits ausgesondert und vernichtet. Eine Überprüfung der Angaben ist daher aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht mehr möglich."

Erwägend führte die Dienstbehörde zweiter Instanz sodann unter Wiedergabe des § 34 Abs. 1 GehG aus:

"Sie sind seit dem 1. Jänner 2000 Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A2. Der Arbeitsplatz 'Regionalstellenbetreuung' auf dem sie bis zum 30. September 2002 eingesetzt wurden, ist der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet. Aus diesem Grund ist der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 34 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 für den Zeitraum ab 1. Jänner 2000 bis 30. September 2002 ausgeschlossen.

Soweit es um einen möglichen Anspruch auf Verwendungszulage für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000 geht, in der sie die Tätigkeit der Regionalstellenbetreuung als Beamter der Allgemeinen Verwaltung ausübten, ist anzumerken:

...

Der Verwendungsgruppe A sind jene Tätigkeiten zuzuordnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. In Ihrem Fall also das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften.

Dagegen sind die für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristischen und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen.

Im Hinblick auf die nähere Untersuchung der allfälligen 'materie

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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