RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0001

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs1;
ErbStG §8 Abs4 lita;

Rechtssatz

Das Wahlkind eines verheirateten, allein annehmenden Wahlvaters gehört nach seinem persönlichen Verhältnis zur (nicht annehmenden) Ehegattin des Wahlvaters in die Steuerklasse V des § 7 Abs 1 ErbStG 1955. Im Bereich des § 8 Abs 4 lit a ErbStG 1955 ist es jedoch iS von E 28.11.1956, 2749/54 VwSlg 1538 F/1956 einem Stiefkind gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160001.X02

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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