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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §7 Abs1;Rechtssatz
Das Wahlkind eines verheirateten, allein annehmenden Wahlvaters gehört nach seinem persönlichen Verhältnis zur (nicht annehmenden) Ehegattin des Wahlvaters in die Steuerklasse V des § 7 Abs 1 ErbStG 1955. Im Bereich des § 8 Abs 4 lit a ErbStG 1955 ist es jedoch iS von E 28.11.1956, 2749/54 VwSlg 1538 F/1956 einem Stiefkind gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160001.X02Im RIS seit
03.09.1987