TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B26/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtigerklärung eines Patentes mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaften; Bescheiderlassung nur an rechtlich nicht mehr existente zweitbeschwerdeführende GesmbH nach formwechselnder Umwandlung der GesmbH in eine - infolge Gesamtrechtsnachfolge nunmehr patentinhabende - KG

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates (OPM) vom 25. September 2002 wurde das Patent Nr. 394 893 der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft(en) im Umfang des Patentanspruches 1 über Antrag einer nunmehr mitbeteiligten Partei im Instanzenzug für nichtig erklärt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die sowohl von der "L. KG" als auch von der

"L. GmbH", die Adressat des Bescheides ist, erhoben wird.

In der Beschwerde wird zur Zulässigkeit Folgendes ausgeführt:

"Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid des Obersten Patent- und Markensenats vom 25.9.2002, Op 1/02-4,

N 19/99, ist absolut nichtig. Dies deshalb, weil er an die

'L. Gesellschaft mbH' gerichtet ist. Tatsächlich ist die - damit erkennbar gemeinte - L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung aber während des anhängigen Nichtigerklärungsverfahrens mit Wirkung vom 16.1.2001 formwechselnd in die L. KG umgewandelt worden. Dies haben unsere Rechtsvertreter dem Österreichischen Patentamt auch mit Schreiben vom 3.12.2001 mitgeteilt und vorschriftsmäßig die entsprechend beglaubigten Urkunden vorgelegt (...). Dennoch richtet sich der Bescheid des Obersten Patent- und Markensenats vom 25.9.2002, Op 1/02-4, N 19/99, nach wie vor an die

L. Gesellschaft mbH. Eine Gesellschaft dieses Namens gibt es freilich nicht (mehr). Recht betrachtet ist daher davon auszugehen, daß nicht nur der gegenständlich angefochtene Bescheid des Obersten Patent- und Markensenats vom 25.9.2002, Op 1/02-4, N 19/99, sondern auch bereits die Endentscheidung des Österreichischen Patentamtes vom 24.4.2001,

N 19/99-15, deshalb absolut nichtig sind, weil sie einer Nichtperson gegenüber erlassen wurden (zB VwSlgNF 7409A; VwGH 12.4.1989, 88/01/0258; 10.5.1994, 94/07/0014). Unsere Beschwerde wäre daher recte als unzulässig zurückzuweisen."

Für den Fall der Zulässigkeit der Beschwerde werden weiters inhaltliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid geltend gemacht.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Hinsichtlich der Bezeichnung der "L. GmbH" als patentinhabende Gesellschaft und Bescheidadressatin gibt die belangte Behörde an, dass ihr gegenüber die formwechselnde Umwandlung der früheren patentinhabenden Gesellschaft weder in deren Gegenschrift zur Berufung noch in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen sei im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich einer Partei das Anfechtungsverfahren amtswegig mit dem Rechtsnachfolger weiterzuführen.

4. Auch die mitbeteiligte Partei, über deren Antrag das maßgebliche Patent im in Rede stehenden Umfang für nichtig erklärt wurde, erstattete eine Äußerung, in der sie zur Zulässigkeit der Beschwerde Folgendes ausführt:

Dem angefochtenen Bescheid des OPM komme gemäß §48 Abs3 Patentgesetz ex tunc-Wirkung zu. Die in Rede stehende Nichtigerklärung wirke daher auf den Anmeldetag zurück, an welchem die zweitbeschwerdeführende GmbH patentinhabende Gesellschaft gewesen sei. Weiters bestehe gemäß §202 Abs1 Z1 des deutschen Umwandlungsgesetzes der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter, es liege sohin Gesamtrechtsnachfolge vor. Erkennbar wurde das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren gegen die Inhaberin des österreichischen Patentes Nr. 394 893 geführt.

5. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes legte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils einen historischen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Baden-Baden vor und führt dazu Folgendes aus:

"Nun stimmt es zwar, daß die Zweitbeschwerdeführerin [die GmbH] zum Zeitpunkt der Einleitung des Nichtigkeitserklärungsverfahrens beim Österreichischen Patentamt als Patentinhaber Antragsgegner der mitbeteiligten Partei war. Noch vor der Entscheidung des Österreichischen Patentamts wurde die L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung aber mit Wirkung vom 16.1.2001 formwechselnd in die L. KG umgewandelt. Eine L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht nicht mehr; sowohl der Bescheid des Österreichischen Patentamts als auch der Bescheid des Obersten Patent- und Markensenats waren mithin gegen eine juristische Person gerichtet, die im Bescheiderlassungszeitpunkt weder tatsächlich noch rechtlich existent war; ..."

Aus den übermittelten Handelsregisterauszügen ergibt sich Folgendes:

Die "L. GmbH", Registerzahl HRB 15-BH des Handelsregisters - Abt. B - des Amtsgerichts Bühl/Baden, wurde auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 gemäß §§190 ff. des deutschen Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "L. KG" umgewandelt. Die so neu entstandene Kommanditgesellschaft ist unter der Zahl HRA 1097-BH im Handelsregister - Abt. A - des Amtsgerichts Baden-Baden/Amtsgerichtsbezirk Bühl registriert. Der Tag der Eintragung ist der 16. Jänner 2001.

Aus dem Auszug aus dem Patentregister ergibt sich, dass die genannte Kommanditgesellschaft auf Grund des Beschlusses vom 24. Jänner 2002 als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen wurde.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Aus den im hg. Verfahren beigeschafften Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass die "L. GmbH" auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 in eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut "L. KG" umgewandelt wurde (formwechselnde Umwandlung). Eine GmbH mit dem Firmenwortlaut "L. GmbH" existiert demnach seit der Umwandlung rechtlich nicht mehr. Da der Bescheid an eine rechtlich nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist, kann er hinsichtlich dieses ehemaligen Rechtsträgers keine Wirkungen entfalten: Alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid nichtig erklärten Patents sind mit der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu entstandene Kommanditgesellschaft übergegangen. Die Kommanditgesellschaft wurde auch mit Beschluss vom 24. Jänner 2002 als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen.

Dennoch betrachtete die belangte Behörde die GmbH als Patentinhaberin und stellte dieser (rechtlich nicht mehr existenten) Gesellschaft den angefochtenen Bescheid zu. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid an den Inhaber des in Rede stehenden Patentes und daher an die "L. KG" wendet, weil diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (27. November 2002) bereits seit zehn Monaten als Patentinhaber im Patentregister beim Österreichischen Patentamt (seit 24. Jänner 2002) - also erkennbar als Patentinhaberin - vermerkt war. Die belangte Behörde betrachtet die (rechtlich nicht mehr existente) "L. GmbH" im angefochtenen Bescheid aber trotzdem an mehreren Stellen als Patentinhaberin und führt selbst in ihrer Gegenschrift aus, dass sie von der in Rede stehenden formwechselnden Umwandlung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis hatte.

Die belangte Behörde hatte die Absicht, den Bescheid an die GmbH zu richten und nicht an die Kommanditgesellschaft, also die Patentinhaberin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. An die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde kein Bescheid erlassen, die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft existiert rechtlich nicht mehr. Die von den beiden beschwerdeführenden Gesellschaften erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Patentrecht, VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B26.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03B00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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