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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §513;Rechtssatz
Die Regelung des § 513 ABGB stellt dispositives Recht dar. Wird der Fruchtnießer (hier Vorerbe) eines Unternehmens verpflichtet, nur 10 % des jährlichen Reingewinns des Unternehmens zu entnehmen und hält sich der Fruchtnießer nicht an diese Verpflichtung, so haftet er für die Wertminderung des Unternehmens durch unrechtmäßigen Genuss, wobei er die Beweislast für fehlendes Verschulden zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X06Im RIS seit
03.09.1987