RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §513;
ABGB §613;

Rechtssatz

Die Regelung des § 513 ABGB stellt dispositives Recht dar. Wird der Fruchtnießer (hier Vorerbe) eines Unternehmens verpflichtet, nur 10 % des jährlichen Reingewinns des Unternehmens zu entnehmen und hält sich der Fruchtnießer nicht an diese Verpflichtung, so haftet er für die Wertminderung des Unternehmens durch unrechtmäßigen Genuss, wobei er die Beweislast für fehlendes Verschulden zu tragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X06

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten