RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §7 Abs1 Z3;
GJGebG 1962 §7;

Rechtssatz

Aus § 7 GJGebG läßt sich die Tendenz ableiten, daß die Haftung nicht ohne Vorliegen eines vom Haftenden zu verantwortenden oder ihn zumindest begünstigenden Umstandes eintreten soll, und es liegt nahe, diesen leitenden Grundgedanken auch zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 3 GJGebG heranzuziehen, aber so, daß die an einer Tagsatzung (Verhandlung) teilnehmenden Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter nur für jene Protokollgebühren haften, die während ihrer Anwesenheit auflaufen, weil ihnen auch nur insoweit eine Einflußnahme auf die Höhe der entstehenden Protokollgebühr - zB durch Einschränkung oder Ausdehnung des Klagebegehrens, durch Verzicht auf eine Zeugenvernehmung, durch Zurückziehung einer Klage oder durch Abschluß eines Vergleiches - möglich ist. Es haften ja der Bevollmächtigte und der gesetzliche Vertreter auch für die Protokollgebühr einer erstreckten Tagsatzung nur dann, wenn sie selbst daran teilnehmen (Hinweis E 23.10.1974, 1124/74, VwSlg 4742 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160225.X04

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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