RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0123

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §17 Z4;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/8 S 500;

Rechtssatz

Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Nachsicht wird daher nur dann erteilt, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner (Haftenden) gegeben sind (Hinweis E 3.11.1986, 85/15/0092).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X03

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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