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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/8 S 500;Rechtssatz
Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Nachsicht wird daher nur dann erteilt, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner (Haftenden) gegeben sind (Hinweis E 3.11.1986, 85/15/0092).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X03Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009