RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0219

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;

Rechtssatz

Wird ein im Jahre 1985 nach dem WFG 1968 gewährtes Darlehen zum Zwecke der Umschuldung zur Rückzahlung eines seinerzeit im Finanzierungsplan enthaltenen Hypothekardarlehens verwendet, wobei das vom Finanzierungsplan erfaßte Eigenheim bereits vor sieben Jahren errichtet wurde, so entspricht diese Umschuldung nicht mehr dem Sinn des § 35 Abs 3 WFG 1968, der darin besteht, die KREDITBESCHAFFUNG für nach dem WFG 1968 geförderte Wohnungen zu begünstigen (Hinweis E 18.10.1977, 1985/77, VwSlg 5178 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X05

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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