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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Accordino 1957 Art1;Rechtssatz
Die Richtigkeit der vom OGH in seinem Urteil vom 11.3.1986, 11 Os 28-30/86 zur Auslegung des Art 1 Accordino vertretenen Auffasung ergibt sich daraus, daß die Erleichterungen des Accordino nicht nur die in Art 2 conv. cit. normierten abgabenmäßigen Begünstigungen (insbesondere Zollfreiheit und Ausfuhrfreiheit) umfassen, sondern gemäß Art 5 conv. cit. auch die Befreiung von gesetzlichen Einfuhrverboten (zB nach dem AußHG) und die sonstigen gesetzlichen Beschränkungen (zB nach dem ViehWG und dem MOG), die beim Import von bestimmten Waren in das Gebiet der Vertragsstaaten zum Schutz bestimmter Wirtschaftszweige bestehen. Würde die Verbringung begünstigt eingeführter Waren zum weiteren Absatz in Gebiete außerhalb der begünstigten Regionen bedingungslos ohne Entrichtung der Abgaben möglich sein, würden damit die zum Schutze der inländischen Wirtschaft vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen durchwegs unterlaufen werden. Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß derjenige Unternehmer der seinen Sitz bzw Wohnsitz außerhalb der begünstigten Region hat und eine aufgrund der Erleichterungen eingeführte Ware erwirbt, gegenüber jedem anderem im Staatsgebiet, der durch die bestehenden gesetzlichen Einfuhrverbote und sonstigen Beschränkungen am Erwerb gleichartiger ausländischer Waren gehindert ist, einen dem Gleichheitsgebot widersprechenden Wettbewerbsvorteil erlangen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160071.X05Im RIS seit
12.06.2001