RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0116

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0143 E 3. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO findet grundsätzlich dort ihre Grenze, wo ein vom Abgabepflichtigen behaupteter Sachverhalt nicht in Streit gezogen ist und für die Abgabenbehörde auch keine Veranlassung besteht, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen (Hinweis E 21.9.1971, 794/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X08

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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