RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0123

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;

Rechtssatz

Grungsätzlich ist jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, bei mehreren Erwerbsvorgängen (hier Erwerb eines Übereignungsanspruches durch einen Ehegatten, der diesen Anspruch in einen nachfolgenden Ehescheidungsverfahren an den anderen Ehegatten weiterüberträgt) grunderwerbssteuerpflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X01

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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