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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Rechtssatz
Grungsätzlich ist jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, bei mehreren Erwerbsvorgängen (hier Erwerb eines Übereignungsanspruches durch einen Ehegatten, der diesen Anspruch in einen nachfolgenden Ehescheidungsverfahren an den anderen Ehegatten weiterüberträgt) grunderwerbssteuerpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X01Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009