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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1962 §13;Rechtssatz
Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist
(Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0076). Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages bzw auf Herausgabe eines sich im Besitz der beklagten Partei befindlichen grundbuchsfähigen Kaufvertrages zielt aber in eine andere Richtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160084.X01Im RIS seit
03.09.1987