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19/15 VertragsrechtNorm
Accordino 1957 Art1;Rechtssatz
Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehenbleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem Art 31 Abs 1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/040 nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Wesentlicher Zweck des Accordino ist, daß Waren mit Ursprung in den beiden Regionen "lokal" ausgetauscht werden. Von einem "lokalen Austausch" kann rechtens nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren später an Unternehmer (§ 2 Abs 2 UStG) verkauft werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw ihre Betriebsstätte (§§ 26 ff BAO) im übrigen Bundesgebiet haben. Schließlich spricht für diese Auslegung des OGH (Hinweis auf Urteil vom 11.3.1986, 11 Os 28-30/86), daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten grundsätzlich zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen, auch die langjährige Praxis der beiden Vertragstaaten. Nach Art 31 Abs 3 lit b Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1980/040 ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Solcherart machen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die spätere Praxis der Vertragstaaten hinreichend deutlich, daß die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung begrifflich voraussetzt, daß die "lokal ausgetauschten " Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160071.X04Im RIS seit
12.06.2001