RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0046 E 11. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Befreiung von der Eintragungsgebühr ist bei einem nach dem WFG 1968 geförderten Vorhaben nicht davon abhängig, ob das diesbezügliche Darlehen im Finanzierungsplan enthalten war oder nicht. Vielmehr ist auch eine weitere pfandrechtliche Sicherstellung dann befreit, wenn diese wegen Überschreitung der Baukosten zustätzliche, für das ursprünglich geförderte Vorhaben notwendige finanzielle Mittel zum Gegenstand hat (Hinweis E 3.5.1977, 2334/76, VwSlg 5131 F/1977). Dies gilt auch für eine notwendig gewordene Zwischenfinanzierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X04

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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