RS Vwgh 1987/9/3 87/16/0046

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz
35/05 Sonstiges Zollrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AusglAbgG §1 Abs4;
MOG 1985 §1;
ZTG 1958 Anm1 Kap4;
ZTG 1958 TNr04.02;
ZTG 1958 TNr18.06;

Rechtssatz

Die durch Anmerkung 1 zum Kapitel 4 des Zolltarifes und durch die Legaldefinition des Marktordnungsgesetzes erfolgten inhaltlichen Determinierungen des Begriffes "Milch" verbieten es, diesem einen von diesen Normen losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben. Es geht daher nicht an, den Begriff "Milch" entgegen dem jeweils klaren Gesetzeswortlaut soweit auszudehnen, daß für die beiden spezifischen Abgabenbereiche (Ausgleichsabgabe einerseits und Importausgleich andererseits) als "Milch" auch "Erzeugnisse aus Milch", wie das in die Zolltarifnummer 04.02 einzureihende Magermilchpulver, qualifiziert werden. Deshalb könnnen kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen, die 14,6 Gewichtshundertteile Magermilchpulver enthalten rechtens nicht als kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milch qualifiziert werden, weil Magermilchpulver nach den Legaldefinitionen, auf die oben hingewiesen wird, keine "Milch" iSd ZTG bzw MOG, sondern ein "Erzeugnis aus Milch" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160046.X01

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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