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35/04 Zolltarifgesetz PräferenzzollgesetzNorm
AusglAbgG §1 Abs4;Rechtssatz
Die durch Anmerkung 1 zum Kapitel 4 des Zolltarifes und durch die Legaldefinition des Marktordnungsgesetzes erfolgten inhaltlichen Determinierungen des Begriffes "Milch" verbieten es, diesem einen von diesen Normen losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben. Es geht daher nicht an, den Begriff "Milch" entgegen dem jeweils klaren Gesetzeswortlaut soweit auszudehnen, daß für die beiden spezifischen Abgabenbereiche (Ausgleichsabgabe einerseits und Importausgleich andererseits) als "Milch" auch "Erzeugnisse aus Milch", wie das in die Zolltarifnummer 04.02 einzureihende Magermilchpulver, qualifiziert werden. Deshalb könnnen kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen, die 14,6 Gewichtshundertteile Magermilchpulver enthalten rechtens nicht als kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milch qualifiziert werden, weil Magermilchpulver nach den Legaldefinitionen, auf die oben hingewiesen wird, keine "Milch" iSd ZTG bzw MOG, sondern ein "Erzeugnis aus Milch" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160046.X01Im RIS seit
03.09.1987