RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0046 E 11. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die in § 35 Abs 3 WFG 1968 ausgesprochene Befreiung von den Gerichtsgebühren gilt nicht nur für die aus Mitteln des Bundes oder eines Landes gewährten, sondern auch für sonstige Darlehen (Hinweis E 26.9.1962, 203/61, 2708 F/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X03

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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