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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer durch viele Jahre vertretenen Rechtsmeinung (noch dazu auf Grund eines Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH) abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160160.X04Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009