RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs1;

Rechtssatz

Schreiben, die im Zuge des Bauverfahrens errichtet bzw eingebracht werden, gelten nicht als unmittelbar durch das WFG 1968 veranlaßt und von der Stempelgebühr befreit (Hinweis E 23.2.1984, 83/15/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X07

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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