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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §608;Rechtssatz
Vorerbe und Nacherbe haben zusammen die Rechtstellung des Vollerben und Volleigentums, ihre Berechtigungen ergänzen einander, zwischen ihnen besteht also eine Eigentumsrechtsteilung besonderer Art.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X03Im RIS seit
03.09.1987