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L52004 Musikschule OberösterreichNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 1 OÖ MusikschulG, LGBl für OÖ 1977/28, ergibt sich, daß das Land OÖ auf Grund dieses Gesetzes unmittelbar verpflichtet ist, für die Unterbringung des OÖ Landesmusikschulwerkes zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung gehört auch der käufliche Erwerb von Liegenschaften durch das Land OÖ zum Zwecke der Errichtung von Amtsräumen und Schulräumen für das Landesmusikschulwerk. Für
die Gebührenfreiheit der Eintragung des Liegenschaftserwerbes im Grundbuch genügt die Verpflichtung des Landes OÖ durch dieses Landesgesetz als sog "Selbstbindungsgesetz", sodaß es keiner Verpflichtung des Landes durch das B-VG oder durch ein Bundesgesetz bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160067.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013