RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

L52004 Musikschule Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art17;
GGG 1984 §10 Z2;
MusikschulG OÖ 1977 §2 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs 1 OÖ MusikschulG, LGBl für OÖ 1977/28, ergibt sich, daß das Land OÖ auf Grund dieses Gesetzes unmittelbar verpflichtet ist, für die Unterbringung des OÖ Landesmusikschulwerkes zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung gehört auch der käufliche Erwerb von Liegenschaften durch das Land OÖ zum Zwecke der Errichtung von Amtsräumen und Schulräumen für das Landesmusikschulwerk. Für

die Gebührenfreiheit der Eintragung des Liegenschaftserwerbes im Grundbuch genügt die Verpflichtung des Landes OÖ durch dieses Landesgesetz als sog "Selbstbindungsgesetz", sodaß es keiner Verpflichtung des Landes durch das B-VG oder durch ein Bundesgesetz bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160067.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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