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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Da der Gesetzestext des § 53 Abs 3 WFG 1984 weitestgehend dem des § 35 Abs 3 WFG 1968 entspricht, stellt die in einem Bescheid über die Ablehnung einer Befreiung von den Gerichtsgebühren unrichtigerweise erfolgte Zitierung des § 53 Abs 3 WFG 1984 statt des § 35 Abs 3 WFG 1968 keine Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X01Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010