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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1 Abs2;Rechtssatz
Für eine weitere Forderungsanmeldung im Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren, selbst wenn sie denselben Dienstvertrag beträfe und bereits in der ersten Forderungsanmeldung angekündigt worden wäre, ist die Eingangsgebühr nach TP 5 lit b des gemäß § 1 Abs 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs neuerlich zu entrichten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der § 1 Abs 2 GGG, § 2 Z 2 GGG und § 3 Abs 1 GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160202.X01Im RIS seit
24.10.2001