RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0219

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

AVG §56 impl;
WFG 1968 §28;

Rechtssatz

Die Zusicherung eines Förderungsdarlehens nach dem WFG 1968 stellt ebenso wie die an den Bauherrn gerichtete Bestätigung, das Darlehen sei infolge teilweiser Abänderung der Finanzierung Bestandteil des Finanzierungsplanes der Zusicherung und zur Finanzierung dieses Bauvorhabens erforderlich, keinen Bescheid, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung dar (Hinweis E 3.5.1977, 2334/76). Die genannte Bestätigung stellt eine unverbindliche Rechtsauskunft dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X08

Im RIS seit

03.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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