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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Die Zusicherung eines Förderungsdarlehens nach dem WFG 1968 stellt ebenso wie die an den Bauherrn gerichtete Bestätigung, das Darlehen sei infolge teilweiser Abänderung der Finanzierung Bestandteil des Finanzierungsplanes der Zusicherung und zur Finanzierung dieses Bauvorhabens erforderlich, keinen Bescheid, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung dar (Hinweis E 3.5.1977, 2334/76). Die genannte Bestätigung stellt eine unverbindliche Rechtsauskunft dar.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160219.X08Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010