RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Wird mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung über eine Berufung des Bf gem § 281 BAO ausgesetzt und wird später über die Berufung selbst entschieden, so fehlt der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Beschwerde. Wird der angefochtene Bescheid - wie in diesem Fall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG gegenstandslos, ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gem § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (Hinweis E 13.11.1986, 86/16/0064).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160125.X02

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten