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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Rechtssatz
Wird mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung über eine Berufung des Bf gem § 281 BAO ausgesetzt und wird später über die Berufung selbst entschieden, so fehlt der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Beschwerde. Wird der angefochtene Bescheid - wie in diesem Fall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG gegenstandslos, ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gem § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (Hinweis E 13.11.1986, 86/16/0064).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160125.X02Im RIS seit
03.09.1987