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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §6 Abs1;Rechtssatz
Wird in einem Vertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, vereinbart, daß der Erwerber des Übereignungsanspruches alle auf Grund dieses Vertrages entstehenden Steuern zu tragen hat, so ändert diese Vereinbarung nichts an der Haftung beider Vetragsparteien nach § 6 Abs 1 BAO und nach § 17 Z 4 GrEStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160123.X04Im RIS seit
03.09.1987Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009