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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §608;Rechtssatz
Beruft der Erblasser Nachvermächtnisnehmer, so kommen die Regeln über die fideikommissarische Substitution zur Anwendung. Aus der Natur des Vermächtnisgegenstandes kann sich allerdings ergeben, dass die Verantwortung des Vorvermächtnisnehmers gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer weiter geht als bei der Nacherbschaft. Bezieht sich ein Nachvermächtnis auf ein Unternehmen, kann das Inventar auch dann nicht unterbleiben, wenn es der Erblasser erlassen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X02Im RIS seit
03.09.1987