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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364c;Rechtssatz
Stiefkinder zählen nicht zum Personenkreis des § 364 c ABGB, der die Drittwirkung eines vebücherten, zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahlkindern oder Pflegekindern oder deren Ehegatten vertragsmäßig oder letztwillig begründeten Veräußerungsverbotes oder Belastungsverbotes betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160001.X03Im RIS seit
03.09.1987