Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der MB in D, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. April 2007, Zl. IIa-L/Bo, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004 nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gemäß §§ 16 ff GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Ihre Dienststelle war die Volksschule R. Die Beschwerdeführerin wies im Schuljahr 2003/2004 ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass das Beschäftigungsmaß der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2003/2004 auf 81,82 % einer Vollbeschäftigung herabgesetzt wurde.
Ein Beschäftigungsnachweis für die Beschwerdeführerin vom 17. September 2003 sieht - ausgehend von einer Basis-Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung - die Leistung von 18 Unterrichtsstunden pro Woche vor. Entsprechendes ergibt auch aus einer im Akt erliegenden "Berechnung des Beschäftigungsausweises", welche überdies zu einer "Teil C - Restverpflichtung" von 278 Stunden gelangt.
Am 29. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag:
"bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04 erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach §§ 16 bis 18 GehG."
Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, führte die Beschwerdeführerin aus, quantitative Mehrdienstleistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), könnten zu einer Abgeltung nach §§ 16 ff GehG führen.
Die Aufteilung der Jahresnorm 2003/2004 sei unrichtig erfolgt. Das genannte Schuljahr habe nicht 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen zu je fünf Schultagen/Woche), sondern vielmehr 189 Schultage (oder umgerechnet 37,8 Schulwochen) umfasst.
Durch die genannte Fehlberechnung sei der Beschwerdeführerin ein über die Jahresnorm hinausgehendes Maß an Stunden nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auferlegt und von ihr auch geleistet worden. Diese Mehrstunden seien gemäß §§ 16 ff GehG abzugelten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in diesem Antrag (offenbar irrtümlich) davon ausging, dass ihr 365 solcher Stunden zugeteilt worden seien, wohingegen ihr richtigerweise 293 solcher Stunden zuzuteilen gewesen wären. In der Beschwerde werden diese Zahlen sodann auf 278 bzw. 186 berichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 43 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 LDG 1984 sowie gemäß §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe für Lehrpersonen im Alter der Beschwerdeführerin eine Jahresnorm von 1.792 Jahresstunden festgelegt. Die Vorarlberger Landesregierung habe im Rahmen der Jahresnorm für (vollbeschäftigte) Lehrer an Volksschulen grundsätzlich 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegt. Dies entspreche - unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen - einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche. Auf Grund der auf Antrag der Beschwerdeführerin herabgesetzten Lehrverpflichtung habe die von ihr zu erfüllende Jahresnorm im Schuljahr 2003/2004 1466 Stunden betragen (im Bereich A 648 Stunden, im Bereich B 540 Stunden und im Bereich C 278 Stunden).
Nach Wiedergabe des Inhaltes des Antrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 31. März 2006 über die inhaltliche Richtigkeit der Berechnung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 nicht abgesprochen.
Nach Zitierung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, dass die in Z. 1 leg. cit. festgelegte Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden solle. Innerhalb dieser Bandbreite habe das landesgesetzlich zuständige Organ für jeden Lehrer das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung festzulegen. Die in Z. 2 leg. cit. enthaltene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten stehe zur Z. 1 im Verhältnis 5:6. Der Differenzbetrag auf die Jahresnorm sei gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 durch Tätigkeiten gemäß Abs. 3 leg. cit. zu erbringen. Bei herabgesetzter Jahresnorm gälten die in § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 3 LDG 1984 vorgesehenen Jahresstunden - mit Ausnahme der für die Aufgaben des Klassenvorstandes oder für die Klassenführung vorgesehenen 66 Jahresstunden - in dem der Herabsetzung entsprechenden Prozentausmaß (§ 47 Abs. 3a LDG 1984).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sei entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber an ein Überschreiten der in § 43 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 LDG 1984 festgelegten pauschalen Bandbreiten für mehrere Fallkonstellationen vorhergesehen und daran jeweils verschiedene Konsequenzen geknüpft habe.
Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass - ihres Erachtens - vorliegendenfalls weder ein Fall des § 43 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 noch ein solcher nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung vorliege.
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:
"... Überschreiten des Bereiches A aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer des Schuljahres im Regelfall)
Das Schuljahr beginnt in Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 2003/04 dauerte somit von Montag, dem 08. September 2003 bis Sonntag, dem 12. September 2004; dies sind 53 ganze Wochen, wobei die Verlängerung um eine Woche auf Grund des flexiblen Beginns bzw. Endes des Schuljahres und der fixen Dauer der Hauptferien mit neun Wochen das Unterrichtsjahr betraf.
Der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 die Stundenwerte für die Bandbreiten für die Tätigkeitsbereiche A und B (720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden) unabhängig von der konkreten kalendermäßigen Situation festgelegt und ist insofern pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr ausgegangen.
Er hat aber die Möglichkeit, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen eine Woche länger dauern kann, dennoch gesehen und diesen - im Schuljahr 2003/04 eingetretenen - Sonderfall nicht ungeregelt gelassen. Er hat hiefür im dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 Vorsorge getroffen. In dieser Bestimmung wird klar gestellt, dass die in den Z. 1 und 2 genannten Zahlen (Bandbreiten) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprechen. Dennoch hat er den Zahlen im Abs. 1 pauschal ein Schuljahr mit 36 Schulwochen zu Grunde gelegt. Eine Zählung der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die mit dem dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift findet sich in § 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984. Danach besteht kein Anspruch auf besondere Vergütung, wenn sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt.
Die von der Antragstellerin behaupteten Mehrleistungen, die zu einer entsprechenden Verringerung der im Bereich C der Jahresnorm zu erbringenden Stunden führen sollen, sind weder auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des ersten Satzes, noch auf die Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung im Sinne des letzten Satzes des § 43 Abs. 2 LDG 1984 zurückzuführen.
Die behaupteten Mehrleistungen haben ihre Ursache ausschließlich in der kalendermäßig bedingten längeren Dauer des Schuljahres 2003/04. Diesen Fall hat der Gesetzgeber aber bedacht, hat dennoch der Regelung der Bandbreiten pauschal 36 Unterrichtswochen zu Grunde gelegt und in § 50 Abs. 1 ausdrücklich normiert, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Vergütung besteht.
Der geltend machte Anspruch besteht daher nicht, sodass der Antrag abgewiesen werden musste."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof legt die Beschwerdeführerin zunächst dar, wie sich ihres Erachtens die - auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte - (herabgesetzte) Jahresnorm errechne. Bei der Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter legte sie dabei ein Kalenderjahr (52 Wochen plus ein Tag) zu Grunde. Sodann behauptet sie, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht - wie im Regelfall - 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen), sondern (ihres Erachtens) 194 Schultage (oder 38,8 Schulwochen) umfasst habe. Dies wird anhand einer Aufstellung näher begründet. Während die belangte Behörde unter Zugrundelegung fiktiver 36 Schulwochen zu einer Aufteilung 648 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, 540 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 und 278 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gelangt sei, ergebe sich unter Zugrundlegung einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 18 Stunden bei 194 Schultagen (oder 38,80 Schulwochen) eine Leistung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 von 698 Stunden, eine solche nach § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 von 582 Stunden und eine solche nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 von lediglich 186 Stunden. Die Beschwerdeführerin habe daher gemäß §§ 16 ff GehG abzugeltende Mehrleistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Ausmaß von 92 Stunden erbracht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In dieser Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 insgesamt 53 ganze Wochen gedauert habe. Hieraus errechne sich richtigerweise eine Jahresnorm von
1.848 Stunden bzw. im Hinblick auf die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes für die Beschwerdeführerin eine solche von
1.512 Stunden.
Mit näherer Begründung (auch im Tatsachenbereich) errechnete die belangte Behörde sodann für das genannte Schuljahr lediglich 187 Schultage und folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der richtig errechneten Jahresnorm und der richtigen Anzahl von Schultagen im Tätigkeitsbereich A 673,2 Jahresstunden erbracht habe, was im Bereich B 561 Jahresstunden entspreche, sodass für den Bereich C ohnedies noch 278 Jahresstunden verblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 43 Abs. 1 bis 3 sowie § 47 Abs. 3a LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 lauteten:
"Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der
Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogischfachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogischadministrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher
Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen
(insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51
Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme
der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines
Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der
Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten
Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und
Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden
Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der
Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
...
§ 47. ...
...
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind."
In den Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 (RV 499 BlgNR XXI. GP, 22 f) heißt es (auszugsweise):
"Zu Art. 8 Z 8 (§ 43 LDG 1984):
Im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wird zunächst der Begriff 'Jahresnorm' eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen 'Normalarbeitszeit' eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.
Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der
Formulierung '... mit gleichem Dienstalter ...' klargestellt. Da
in einem solchen Fall die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Z 3 genannten Jahresstunden auswirkt.
...
Im ersten Satz ist auch klargestellt, dass der Umstand, dass an Feiertagen die Dienstleistung entfällt, bereits in der Ermittlung der Jahresnorm berücksichtigt ist. Es kann daher (allenfalls mit einer Argumentation, die sich auf das Feiertagsruhegesetz bezieht) kein Anspruch auf 'Mehrdienstleistungen' für die Zeit an Feiertagen bestehen.
Im dritten Satz des Abs. 1 wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß § 50 Abs. 1 besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung der Jahresnorm:
Die Grundparameter für die Jahresnorm der Arbeitszeit der Landeslehrer sind Jahresarbeitsstunden, Arbeitstage/Jahr, Öffnungstage der Schule sowie Unterrichtsstunden, die aus einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abgeleitet werden. Der Berechnung liegt eine Fünftagewoche zu Grunde.
Die durchschnittliche Jahresnorm unter Berücksichtigung der beweglichen und unbeweglichen Feiertage (in der Höhe von 1797 - siehe unten) ergibt sich wie folgt:
(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =
2 086 Stunden
-25 Urlaubstage
- 200 Stunden
1 886 Stunden
(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) × 8 =
2 086 Stunden
- 30 Urlaubstage
- 240 Stunden
1 846 Stunden
- 4 unbewegliche Feiertage
32 Stunden
-10 bewegliche Feiertage x 5/7
- 57 Stunden
(inkl. 24.12.)
89 Stunden
1 886 Stunden
- 89 Stunden
1 797 Stunden
(30 Urlaubstage)
1 757 Stunden
Zusätzliche schulfreie Tage: 65
65 schulfreie Tage - 25 Urlaubstage = 40 schulfreie Tage
Arbeitstage: 225
Arbeitstage - 40 schulfreie Tage - 5 schulautonome Tage = 180 Tage
Die Schule ist daher durchschnittlich an 180 Tagen im Jahr geöffnet.
Unterrichtsverpflichtung
Unterrichtsstunden/Woche:
20
21
22
Unterrichtsstunden/Tag Mittelwert:
4
4,2
4,4
Jahresnorm Unterrichtsstunden =
Mittelwert der Unterrichtsstunden/Tag x Öffnungstage der Schule
4 x 180
4,2 x 180
4,4 x 180
720
756
792
Bandbreite der Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung:
Jahresnorm:
720
756
792
Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung:
20
21
22
Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden.
Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua. verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben.
Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs. 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vorn herein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.
Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Abs. 1 Z 1 zu Z 2 im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung sind 50 Minuten der in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten verbunden.
Gemäß Abs. 2 können aus den im Gesetz angeführten Gründen die Ober- und Untergrenzen der Unterrichtsverpflichtung (und damit verbunden der Vor- und Nachbereitungszeit) im Sinne einer flexiblen Handhabung der Stundenverteilung an der Schule in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm verschoben werden; dh. es können in solchen Fällen einem Lehrer innerhalb der Jahresnorm auch mehr Unterrichtsstunden und dafür weniger 'Verwaltungsstunden' zugewiesen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich erscheint. Umgekehrt können einzelne Lehrer, die ganz besonders für bestimmte Verwaltungszwecke herangezogen werden müssen, von unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden. Nur in Ausnahmefällen können wie oben erwähnt die Obergrenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Jahresnorm erhöht werden. Dies soll nur dann möglich sein, wenn und so weit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig (dh. im Wesentlichen unaufschiebbar) und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. (Dabei ist ua. jedenfalls zunächst zu trachten, die in Z 3 vorgesehenen Stunden zu verringern.)"
§ 50 LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 in Geltung. Abs. 1 leg. cit. (in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 47/2001) lautete (auszugsweise):
"§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. ..."
Nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 ist die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, in dem in den Z. 1 bis 3 LDG 1984 festgesetzten Rahmen "pro Lehrer aufzuteilen". Der angefochtene Bescheid enthält keine klaren Feststellungen darüber, wie diese Aufteilung in der "Diensteinteilung" konkret in Ansehung der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde.
Allen in den Verwaltungsakten erliegenden Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aus dem Titel des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 nicht eine bestimmte Gesamtzahl von Jahresstunden, sondern eine Unterrichtsverpflichtung von "18 Wochenstunden" zugeteilt wurde. Soweit dies der "Diensteinteilung" entsprach, hätte die Beschwerdeführerin somit in jeder vollen (fünf Schultage umfassenden) Unterrichtswoche 18 Unterrichtsstunden zu absolvieren gehabt. Dies ergibt - auf Tage einer fünftägigen Schulwoche umgerechnet - eine Unterrichtsverpflichtung von 3,6 Stunden pro Schultag. Nach den - von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht widerlegten - Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 29. Juni 2006 soll das Schuljahr 2003/2004 aber nicht 180 Schultage, sondern deren 189 umfasst haben.
Würde diese Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen, so wären ihr auf Grund der Diensteinteilung nicht - wie die belangte Behörde in ihrer ohne gesetzlicher Grundlage vorgenommenen Pauschalbetrachtung annimmt - bloß 648 Stunden für die Unterrichtsverpflichtung auferlegt worden, sondern entsprechend mehr (680,40 Stunden). Durch die - von der Beschwerdeführerin behauptetermaßen erbrachten - 278 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 wäre diesfalls die im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Jahresnorm der Beschwerdeführerin von 1.466 Stunden überschritten worden.
Zwar mag es - wie die belangte Behörde ausführt - zutreffen, dass aus dem Regelungssystem des § 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 50 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. folgt, dass bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in § 50 Abs. 1 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung besteht. Dies ändert jedoch (arg.: "Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt wird als sie dem höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs. 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ergibt, ist dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Z. 3 leg. cit. genannten Differenzbetrages zu berücksichtigen. Dies folgt klar aus dem dritten Satz des § 50 Abs. 1 LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 Anwendung findet, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden darf, "wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist". Das Vorliegen dieser Situation wird jedoch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.
Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffenen Annahme, die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Jahresnorm im Schuljahr 2003/2004 habe 1.466 Stunden betragen, wäre - bei weiterem Zutreffen der im Verwaltungsverfahren erhobenen Behauptung der Beschwerdeführerin, das genannte Schuljahr habe 189 Schultage umfasst -, unter Berücksichtigung der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, das Bestehen eines Abgeltungsanspruches für über die Jahresnorm hinaus geleistete Tätigkeiten im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 nach §§ 16 ff GehG nicht ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr gewichtige Gründe dafür ins Treffen führt, dass die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (und auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid) zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.792 (bzw. von herabgesetzt 1.466) Stunden deshalb unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre. Anders als im angefochtenen Bescheid (welcher diesbezüglich keine Begründungselemente enthält) wird in der Gegenschrift unter Zugrundelegung nicht festgestellter Sachverhaltsannahmen betreffend schulautonome Tage weiters behauptet, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Antrag behauptet - 189 oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - 194 Schultage umfasst haben soll, sondern lediglich deren 187. Schließlich errechnet die belangte Behörde daraus, dass sich auf Basis dieser Annahmen ohnedies ein Differenzbetrag gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 ergeben würde, der der festgelegten Restverpflichtung von 278 Stunden entspricht.
Diesen Ausführungen ist allerdings entgegen zu halten, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine (insoweit) fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid auf Grund der als Aufhebungsgrund vorgehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit, welche in der unrichtigen Annahme der belangten Behörde gelegen ist, wonach die pauschale Umrechnung einer in Wochenstunden ausgedrückten Unterrichtsverpflichtung auf 180 Schultage zulässig sei, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil einerseits lediglich Rechtsfragen zu entscheiden waren und andererseits dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ohnedies Rechnung getragen wurde.
Für das fortgesetzte Verfahren ist jedoch festzuhalten, dass der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht entgegenzutreten wäre, wenn sie ihrer rechtlichen Beurteilung die zutreffend berechnete Jahresnorm (welche Berechnung im Bescheid, ebenso wie die Ermittlung der Zahl der Schultage, zu begründen sein wird) und nicht die von der Bundesministerin bekannt gegebene Jahresnorm zu Grunde legt. Die Festlegung der Jahresnorm durch die Bundesministerin, welche nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien per Erlass und nicht per Verordnung zu erfolgen hat, begründet nämlich keine Rechte der betroffenen Landeslehrer.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120083.X00Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010