RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Ehegatte eines Wahlkindes ist im Verhältnis zum Adoptierenden in die Steuerklasse V des § 7 Abs 1 ErbStG einzureihen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160001.X01

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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