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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Ehegatte eines Wahlkindes ist im Verhältnis zum Adoptierenden in die Steuerklasse V des § 7 Abs 1 ErbStG einzureihen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160001.X01Im RIS seit
03.09.1987