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E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2006/12/0052 B 25. Mai 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, in der Beschwerdesache des Mag. H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 21. Februar 2006, Zl. BMBWK-4623.220147/0002- III/5a/2005, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gestellte, bei der Kanzlei dieses Gerichtshofes am 17. Juli 2007 eingegangene und zu C-332/07 protokollierte Ersuchen um Vorabentscheidung wird zurückgezogen.
Begründung
§ 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 (Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. b idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2f eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001- Universitäten, BGBl. I Nr. 87, Abs. 2f Z. 3 angefügt durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130), lautete auszugsweise:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1.
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.
...
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a)
...
b)
im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb)
an der Akademie der bildenden Künste oder
cc)
an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
...
(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1.
...
3.
nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind."
Durch Art. 2 Z. 4 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ist die Wortfolge "nach dem 1. Juni 2002" in § 12 Abs. 2f Z. 3 GehG entfallen und damit eine mit dem Gemeinschaftsrecht konforme Rechtlage hergestellt worden.
Hierauf gestützt hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in der Angelegenheit der Verbesserung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2f Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) am 22. November 2007 den Bescheid vom 14. November 2007, Zl. BMUKK-4623.220147/0004- III/2007, erlassen (zugestellt). Darin wurde auf Basis des Entfalls der Wortfolge "nach dem 1. Juni 2002" in § 12 Abs. 2f Z. 3 GehG dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen.
Die Einstellung des obgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Zl. 2006/12/0052) wegen Klaglosstellung erfolgte mit Beschluss vom heutigen Tag.
Damit fehlt dem Vorabentscheidungsersuchen die Präjudizialität für ein anhängiges Verfahren, sodass es in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuziehen war.
Wien, am 29. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120052.X00Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018