RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §3;
EO §52;

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat mit einer Zurückweisung des Exekutionsantrages dann vorzugehen, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen der Exekutionsbewilligung - etwa die inländische Gerichtsbarkeit, die Parteifähigkeit des Antragstellers, die Vertretungsmacht des Einschreiters etc - nicht gegeben sind oder kein Exekutionstitel vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160050.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten