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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §3;Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat mit einer Zurückweisung des Exekutionsantrages dann vorzugehen, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen der Exekutionsbewilligung - etwa die inländische Gerichtsbarkeit, die Parteifähigkeit des Antragstellers, die Vertretungsmacht des Einschreiters etc - nicht gegeben sind oder kein Exekutionstitel vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160050.X02Im RIS seit
24.10.2001