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L52004 Musikschule OberösterreichNorm
GGG 1984 §10 Z2;Rechtssatz
Auch wenn man davon ausgeht, dass das Land OÖ durch sein - ohne eigene Rechtspersönlichkeit - von ihm eingerichtetes OÖ Landesmusikschulwerk nicht im Wege der Hoheitsverwaltung Vorschriften zu vollziehen hat, dann ist damit noch keineswegs gesagt, dass der käufliche Erwerb von Liegenschaftsanteilen durch das Land OÖ zum Zwecke der Errichtung von Amtsräumen und Schulräumen für das OÖ Landesmusikschulwerk nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises des Landes OÖ erfolgt. Dieser Wirkungskreis ist nämlich nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend einen Teil der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung mit. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich - rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E 6.3.1975, 2205/74, VwSlg 4806 F/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160067.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013