Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AusgleichsO §10;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/1, S 48;Rechtssatz
Wird ein auf Grund der Anm 2 zu TP 4 GGG gestellter Antrag auf Rückzahlung der für einen Antrag auf Fahrnisexekution entrichteten Pauschalgebühr abgewiesen, da der Exekutionsantrag nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen worden ist, weil über das Vermögen der verpflichteten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde (§ 10 AusgleichsO), so ist diese Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0169). Auch eine gleichheitswidrige Differenzierung gegenüber Klagen uä in Hinblick auf Anm 3 zu TP 1 GGG liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160050.X05Im RIS seit
24.10.2001