RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AusgleichsO §10;
B-VG Art7 Abs1;
GGG 1984 TP1 Anm3;
GGG 1984 TP4 Anm2;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/1, S 48;

Rechtssatz

Wird ein auf Grund der Anm 2 zu TP 4 GGG gestellter Antrag auf Rückzahlung der für einen Antrag auf Fahrnisexekution entrichteten Pauschalgebühr abgewiesen, da der Exekutionsantrag nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen worden ist, weil über das Vermögen der verpflichteten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde (§ 10 AusgleichsO), so ist diese Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0169). Auch eine gleichheitswidrige Differenzierung gegenüber Klagen uä in Hinblick auf Anm 3 zu TP 1 GGG liegt nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160050.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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