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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §608;Rechtssatz
Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, im wesentlichen - auf Grund des § 613 ABGB - jene eines Fruchtnießers; sein Recht endet mit dem Nacherbfall (Substitutionsfall). Das Erbrecht des Nacherben ist aufschiebend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Substitutionsfalles. Der Nacherbe erlangt aber schon mit dem Vorerbfall eine Anwartschaft, aus der gewisse Ansprüche folgen. Ein Nacherbfall, der irgendwann eintreten muss, wie der Tod einer Person, zB des Vorerben, ist im Zweifel ein Termin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X04Im RIS seit
03.09.1987