RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0116

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §608;
ABGB §613;

Rechtssatz

Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, im wesentlichen - auf Grund des § 613 ABGB - jene eines Fruchtnießers; sein Recht endet mit dem Nacherbfall (Substitutionsfall). Das Erbrecht des Nacherben ist aufschiebend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Substitutionsfalles. Der Nacherbe erlangt aber schon mit dem Vorerbfall eine Anwartschaft, aus der gewisse Ansprüche folgen. Ein Nacherbfall, der irgendwann eintreten muss, wie der Tod einer Person, zB des Vorerben, ist im Zweifel ein Termin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X04

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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