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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §7;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/1, S 48;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handlung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. In seinem E vom 9.2.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973 hat der VwGH weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 16.12.1976, 1172/769. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde angesichts des Umstandes, daß ein Exekutionsantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, die Anwendbarkeit der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160050.X01Im RIS seit
24.10.2001