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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Wird in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheides über die Ablehnung einer weiterreichenden Begünstigung nichts ausgeführt und daher auch keine zeitliche Einschränkung gemacht, muß der Spruch dieses Bescheides (der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in der Weise gedeutet werden, daß sich die abgelehnte weiterreichende Begünstigung auf den gesamten im § 500 ASVG angeführten Zeitraum, allerdings mit Ausnahme der in diesem Bescheid "berücksichtigten" Zeiten bezieht.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080041.X01Im RIS seit
11.07.2001