RS Vwgh 1987/9/8 86/09/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0001 E 8. April 1986 VwSlg 12096 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

§ 7 Zustellgesetz regelt den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des § 9 Abs 1 Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090023.X02

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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