TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B732/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

L3 Finanzrecht
L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §1
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §17
Wr Stadtverfassung §99
Wr Stadtverfassung §48a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen in erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde erlassenen Bescheid betreffend Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Errichtung eines Schanigartens mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. März 2003 wurde gemäß §1 Wr. GAG der S K GmbH die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien 1, Herrengasse 6-8, zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit vom 31. März 2003 bis 15. November 2003 benützen zu dürfen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Wien in erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien entschieden (§17 Wr. GAG). Gemäß §48a iVm. §99 Abs1 der Wr. Stadtverfassung obliegt die Entscheidung gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats im eigenen Wirkungsbereich dem Berufungssenat der Stadt Wien.

Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der ersten Instanz wurde nicht erhoben. Die Beschwerde (die offensichtlich verkennt, daß sich die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht an die Beschwerdeführer richtet), war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

Schlagworte

Gebrauchsabgaben, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B732.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03B00732_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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