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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;Rechtssatz
Wenn der Bfr eine Frist zur Einbringung der VwGH-Beschwerde deshalb versäumt, weil er auf Grund einer falschen Rechtsbelehrung durch ein Bezirksgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei diesem Gericht eingebracht hat und der Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch dieses Gericht dem Verfahrenshelfer erst einige Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden ist, so ist die dem Bezirksgericht unterlaufene Fehlleistung bezogen auf die Sphäre des Antragstellers als Ereignis (Geschehen) zu werten, das eine Fristversäumnis und damit einen Rechtsnachteil für den Antragsteller bedingt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090165.X02Im RIS seit
10.04.2006