RS Vwgh 1987/9/8 86/09/0083

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Beim Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen würde ein "disziplinärer Überhang" nur dann fehlen, wenn das vorgeworfene Verhalten gleichzeitig den Tatbestand einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung (Unterlassung) und jenen der Dienstpflichtverletzung erfüllt (Idealkonkurrenz). Ist der Sachverhalt, der die Dienstpflichtverletzung erfüllt, nicht mit jenen der strafbaren Handlung ident, so liegt lediglich Realkonkurrenz vor und die Frage eines "Erschöpfens" im Sinne des § 95 BDG 1979 tritt damit gar nicht auf. Insoweit eine Ahndung des Verhaltens - wie im Beschwerdefall - gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen, weil die zuletzt genannte Bestimmung auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090083.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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