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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11;Rechtssatz
Auch bei der Frage der Erteilung einer Sicherungsbescheinigung ist von der zu § 4 Abs 1 ergangenen Judikatur auszugehen. In diesem Sinne hätte die belangte Behörde von der vom Bf konkret dargestellten beabsichtigten Tätigkeit - soferne das solcherart erstellte Anforderungsprofil nicht als unsachlich bezeichnet werden kann - und nicht von einem anderen Berufsbild auszugehen gehabt. Es würde keine ausreichende Ersatzkraftstellung darstellen, wenn die in Betracht kommenden vorgemerkten Arbeitssuchenden nur einzelne der geforderten Qualifikationen, die nicht als unsachlich bezeichnet werden können, erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090067.X01Im RIS seit
18.04.2006