RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0067

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §11;
AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei der Frage der Erteilung einer Sicherungsbescheinigung ist von der zu § 4 Abs 1 ergangenen Judikatur auszugehen. In diesem Sinne hätte die belangte Behörde von der vom Bf konkret dargestellten beabsichtigten Tätigkeit - soferne das solcherart erstellte Anforderungsprofil nicht als unsachlich bezeichnet werden kann - und nicht von einem anderen Berufsbild auszugehen gehabt. Es würde keine ausreichende Ersatzkraftstellung darstellen, wenn die in Betracht kommenden vorgemerkten Arbeitssuchenden nur einzelne der geforderten Qualifikationen, die nicht als unsachlich bezeichnet werden können, erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090067.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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