TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/29 2007/12/0148

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. JH in S, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. August 2007, Zl. 20202-4635202/69-2007, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Schuljahr 2003/2004 nach §§ 16 ff GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Schuljahr 2003/2004 als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle war die Hauptschule A. Der Beschwerdeführer wies im Schuljahr 2003/2004 ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf.

Am 24. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag:

"bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04 erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach §§ 16 bis 18 GehG."

Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, führte der Beschwerdeführer aus, quantitative Mehrdienstleistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), könnten zu einer Abgeltung nach §§ 16 ff GehG führen.

Die Aufteilung der Jahresnorm 2003/2004 sei unrichtig erfolgt. Das genannte Schuljahr habe nicht 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen zu je fünf Schultagen/Woche), sondern vielmehr 189 Schultage (oder umgerechnet 37,8 Schulwochen) umfasst.

Durch die genannte Fehlberechnung sei dem Beschwerdeführer ein über die Jahresnorm hinausgehendes Maß an Stunden nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984, nämlich von 340 statt richtig 267 Stunden zugeteilt und von ihm auch geleistet worden. Diese Mehrstunden seien gemäß §§ 16 ff GehG abzugelten.

Mit Note vom 19. April 2007 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu der von ihr letztlich im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung Parteiengehör, wobei sie mit näherer Begründung darlegte, das Schuljahr 2003/04 habe in Salzburg lediglich 188 Schultage umfasst. Dies entspreche 37,6 Schulwochen. Für die Umrechnung einer in Wochenstunden ausgedrückten Lehrverpflichtung auf Unterrichtsstunden sei jedoch stets in einer Pauschalbetrachtung von 36 Schulwochen auszugehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über die Erbringung der seinem Anspruch zu Grunde liegenden Leistungen vorzulegen.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine "Dienstvereinbarung" für das genannte Schuljahr vor, aus welcher hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer an "Std. lt.

Diensteinteilung" 23 Unterrichtsstunden auferlegt worden seien. Für eine Unterrichtsstunde beziehe er demnach eine Entschädigung für Mehrdienstleistungen gemäß § 50 LDG 1984.

Aus der Dienstvereinbarung geht hervor, dass eine Jahresnorm von 1.792 Stunden auf 792 Stunden im Bereich A, 660 Stunden im Bereich B und 340 Stunden im Bereich C aufgeteilt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2006 gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in Verbindung mit §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, die belangte Behörde habe für das Schuljahr 2003/2004 die zu erfüllende Jahresnorm - entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Juli 2003 - für Lehrer mit einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren mit 1.792 Jahresstunden, für Lehrer mit einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren mit 1.752 Jahresstunden festgesetzt. Überdies habe die Landesregierung im erwähnten Erlass bestimmt, dass innerhalb der Jahresnorm Dienstleistungen im folgenden Stundenausmaß zu erbringen seien:

"Verwendung

Aufgabenbereiche A, B und C (Jahresstunden)

 

A

Unterrichtserteilung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülern einschließlich der Beaufsichtigung von Schülern)

B

Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten

C

Sonstige Tätigkeiten (z.B. Abhaltung von Sprechtagen, Teilnahme an Schulkonferenzen, Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, Verwaltung von Lehrmittelsammlungen)

 

 

 

im Falle einer Jahresnorm von 1.792 Stunden

im Falle einer Jahresnorm von 1.752 Stunden

Lehrer an Volks- und Sonderschulen und Lehrer für einzelne Gegenstände

792 (entspricht 22 WStd.)

660

340

300

Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und an Sonderschulen, an denen nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet wird

756 (entspricht 21 WStd.)

630

406

366

Schulleiter

720 (entspricht 20 WStd.)

600

gem. § 51 Abs 1 Z 3 LDG 1984"

Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der Wiedergabe des § 43 Abs. 1, des § 50 Abs. 1 LDG 1984 und des § 16 Abs. 1 GehG führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Gemäß § 43 Abs. 1 3. Satz LDG 1984 idgF entsprechen die in § 43 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 LDG 1984 idgF festgesetzten Zahlen (§ 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 (Aufgabenbereich A): 720-792 Jahresstunden; § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 (Aufgabenbereich B): 600- 660 Jahresstunden) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall.

Die seit dem Schuljahr 2001/2002 geltenden Arbeitszeitbestimmungen für LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen ('Jahresarbeitszeitmodell') wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001 in das LDG 1984 aufgenommen. Aus dem Gesetz sowie den Erläuterungen zu diesem Gesetz 499 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI GP - siehe insbesondere die in Punkt 'B Besonderer Teil - zu Artikel 8 und 9 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtgesetzes 1984 und des Landes-Vertragslehrergesetzes 1966)' enthaltenen Erläuterungen und Berechnung geht klar hervor, dass das Jahresnormmodell unter anderem auf der angenommenen Fixgröße von 36 reinen Schulwochen zu 5 Tagen (entspricht 180 Öffnungstagen) beruht. Dies wird insbesondere aus den Erläuterungen (499 der Beilagen) zu § 43 Abs. 1. LDG 1984 deutlich, wo es dezidiert heißt, dass die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden (übertragen auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20-22 Stunden pro Woche abbilden soll. Diese Aussage basiert zwingend auf der Annahme eines 36 reinen

Schulwochen umfassenden Unterrichtsjahres ((20 x 36 = 720, 21 x 36

= 756, 22 x 36 = 792). Dass der Gesetzgeber von der Grundannahme

eines 36 reinen Schulwochen umfassenden Schuljahres ausgegangen ist, kann aus der Aussage abgelesen werden, dass die zeitliche Berechnungsgrundlage für die Mehrdienstleistungen 36 Wochen beträgt (siehe dazu die Erläuterungen, 499 der Beilagen, Punkt:

'Finanzielle Auswirkungen', insbesondere die Berechnungen zur Höhe der zu erwartenden Ausgaben für Mehrdienstleistungen, bei denen als fixer Multiplikator die Zahl 36 angesetzt wurde).

Wenn ein Schuljahr daher aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen mehr als 36 reine Schulwochen dauert (dies war im Schuljahr 2003/04 der Fall), hat jede Lehrkraft über die für sie jeweils geltende Zahl an Jahresstunden im Aufgabenbereich A (720, 756, oder 792) hinaus Unterricht zu versehen. § 50 Abs. 1 2. Satz LDG 1984 schließt dabei eine Vergütung dieser über die jeweils festgesetzte Zahl an Jahresstunden im Aufgabenbereich A hinaus erbrachten Unterrichtsstunden explizit aus. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes (das sind im Fall des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2003/2004 792 Jahresstunden) ergibt, kein Anspruch auf besondere Vergütung besteht. Diesem 'Nachteil' steht allerdings der 'Vorteil' gegenüber, dass die Bezüge von Lehrkräften in Fällen, in denen ein Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen weniger als 36 reine Schulwochen dauert, nicht gekürzt werden.

Gegenüber dem Schuljahr 2002/2003 wurde von Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Schreiben vom 3.7.2003) die Jahresnorm dahingehend an das Schuljahr 2003/2004 (welches sich kalenderbedingt in Form eines verlängerten Unterrichtsjahres vom vorhergehenden Schuljahr unterschieden hat) angepasst, dass eine Erhöhung des 3. Tätigkeitsbereiches gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 um 16 Jahresstunden vorgenommen wurde. Mit der Erhöhung im 3. Tätigkeitsbereich ('Teil C') wurde von Seite des Dienstgebers - da eine Änderung auf Grund der im Gesetz vorgegebenen Fixgrößen in den Tätigkeitsbereichen A und B (§ 43 Abs. 1 Z. 1 und 2 LDG 1984) nicht möglich ist - dem Umstand Rechnung getragen, dass das Unterrichtsjahr 2003/2004 kalenderbedingt länger gewesen war. Die erhöhte Zahl an Stunden im Tätigkeitsbereich C berücksichtigt daher das verlängerte Schuljahr 2003/2004.

Der Beschwerdeführer hatte im Schuljahr 2003/2004, nachdem sein Vorrückungsstichtag nach dem 1.9.1978 liegt,

1.792 Jahresstunden zu erbringen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er - über die in der Dienstvereinbarung genannten 340 'C-Stunden' - zusätzliche Stunden im dritten Tätigkeitsbereich im Schuljahr 2003/2004 erbracht hat, geht die Dienstbehörde nur von einer pflichtgemäßen Erfüllung der in der Dienstvereinbarung enthaltenen Stunden in der Höhe von 340 im Tätigkeitsbereich Teil 3 aus. Es lagen sohin mangels Nachweis auch nicht die Voraussetzungen vor, eine Vergütung für angefallene Überstunden gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 zuzuerkennen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof legt der Beschwerdeführer zunächst dar, wie sich seines Erachtens die Jahresnorm errechne. Bei der Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter legte er dabei ein Kalenderjahr (52 Wochen plus ein Tag) zu Grunde. Sodann behauptete er, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht - wie im Regelfall - 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen), sondern 188 Schultage (oder 37,60 Schulwochen) umfasst habe. Dies wird anhand einer Aufstellung näher begründet. Während die belangte Behörde unter Zugrundelegung fiktiver 36 Schulwochen zu einer Aufteilung 792 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, 660 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 und 340 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gelangt sei, ergebe sich unter Zugrundlegung einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 22 Stunden bei 188 Schultagen (oder 37,60 Schulwochen) eine Leistung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 von 827 Stunden, eine

solche nach § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 von 689 Stunden und eine

solche nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 von lediglich 276 Stunden. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß §§ 16 ff GehG abzugeltende Mehrleistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Ausmaß von 64 Stunden erbracht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/12/0083, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Erwägungen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, durfte die belangte Behörde nicht in einer ohne gesetzlicher Grundlage vorgenommenen Pauschalbetrachtung davon ausgehen, dass die in der Diensteinteilung auferlegte wöchentliche Lehrverpflichtung einer Unterrichtsverpflichtung von (nur) 792 Unterrichtsstunden im genannten Schuljahr entspricht.

Dem stehen auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Gesetzesmaterialien nicht entgegen, zumal die dort wiedergegebene Umrechnung von wöchentlichen Unterrichtsstunden auf die Gesamtzahl der Jahresstunden ausdrücklich nur auf einer Durchschnittsbetrachtung beruht, wobei es heißt, dass sich die "Jahresnorm" (verstanden als Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung) je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern wird. Dass die Prognose der finanziellen Auswirkungen der Novellierung auf einer Durchschnittsbetrachtung beruht, liegt im Wesen einer derartigen Einschätzung und steht der hier vertretenen Auffassung, wonach bei Umrechnung der wöchentlichen Lehrverpflichtung auf die jährliche Unterrichtsverpflichtung auf die konkrete Anzahl von Schultagen abzustellen ist, nicht entgegen.

Schließlich wäre auf Basis der Auffassung der belangten Behörde § 50 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 bedeutungslos.

Der Begründung der belangten Behörde ist auch nicht zu entnehmen, dass sie von einer richtigerweise mit mehr als

1.792 Jahresstunden zu berechnenden Jahresnorm ausgeht.

Aus diesen Erwägungen war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil einerseits lediglich Rechtsfragen zu entscheiden waren und andererseits dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ohnedies Rechnung getragen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120148.X00

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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