Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1272/54 B 8. Oktober 1955 RS 1Stammrechtssatz
Ein rein kassatorischer Bescheid, der den Bfr weder materiell an Rechten verkürzt hat noch ihn verfahrenrechtlich benachteiligt, kann mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht Gegenstand der Beschwerdeführung vor dem VwGH sein.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090157.X01Im RIS seit
11.04.2006