RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0157

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1272/54 B 8. Oktober 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Ein rein kassatorischer Bescheid, der den Bfr weder materiell an Rechten verkürzt hat noch ihn verfahrenrechtlich benachteiligt, kann mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht Gegenstand der Beschwerdeführung vor dem VwGH sein.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090157.X01

Im RIS seit

11.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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