Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Das (auch gehäufte) Einbringen von Verfassungsgerichtshofbeschwerden und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden stellt keinen bei der Strafbemessung zu beachtenden Erschwerungsgrund dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090155.X02Im RIS seit
08.09.1987