RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0155

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Das (auch gehäufte) Einbringen von Verfassungsgerichtshofbeschwerden und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden stellt keinen bei der Strafbemessung zu beachtenden Erschwerungsgrund dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090155.X02

Im RIS seit

08.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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