RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0139

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ArbVG §115 Abs3;
ArbVG §116;
ArbVG §39 Abs3;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;

Rechtssatz

Die Gewährung der einem Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes durch den zuständigen Vorgesetzten setzt nach § 116 ArbVG grundsätzlich ein Freizeitansuchen (Information und Abmeldung) seitens des Betriebsratsmitgliedes voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090139.X01

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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