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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §115 Abs3;Rechtssatz
Die Gewährung der einem Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes durch den zuständigen Vorgesetzten setzt nach § 116 ArbVG grundsätzlich ein Freizeitansuchen (Information und Abmeldung) seitens des Betriebsratsmitgliedes voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090139.X01Im RIS seit
12.04.2006