RS Vwgh 1987/9/8 86/09/0083

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4;

Rechtssatz

Der Zweck des § 4 StVO liegt nicht nur in der Hintanhaltung des Entziehens aus der Verantwortung nach einem Verkehrsunfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090083.X05

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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