RS VwGH Erkenntnis 1987/09/08 87/09/0124

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 90 Abs 1 erster Satz KOVG kann nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht. (Hinweis auf E 25.10.1983, 83/09/0095)

Schlagworte
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)
Im RIS seit
12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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