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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Merkmale "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" müssen mangels anderer Anhaltspunkte durch die allgemeinen arbeitsmarkpolitischen Ziele des Ausländerbeschäftigungsgesetzes interpretiert werden. Diese Klausel ermöglicht eine arbeitsmarktpolitische Feinsteuerung der Ausländerbeschäftigung, und zwar sowohl der ausländischen Erwerbsbevölkerung selbst, wie innerhalb und zwischen den verschiedenen Gruppen der ausländischen Arbeitnehmer. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern ist, jedenfalls von der im Einzelfall angestrebten Beschäftigung auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090142.X01Im RIS seit
11.04.2006