RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0022

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallbeseitigungsG Stmk 1974 §14;
AVG §59 Abs1;
VVG §4;

Rechtssatz

Ein auf § 14 stmk AbfallbeseitigungsG gestützter Beseitigungsauftrag muss jene als Abfall eingestuften beweglichen Gegenstände, die entfernt werden sollen, und ihre örtliche Lage im Bescheidspruch möglichst konkret umschreiben, um einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits aber auch den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen. Der Auftrag "sämtliches Gerümpel und sämtliche Autowracks" zu entfernen, genügt diesen Anforderungen nicht (Hinweis auf E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090022.X02

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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