RS Vwgh 1987/9/8 87/09/0165

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind beim Begriff "unvorhergesehen", wenn auch unter strenger Würdigung, die subjektiven Verhältnisse der Partei zu berücksichtigen. Wiedereinsetzungsgründe und ihre Bedeutung sind daher nicht nur nach dem objektiven Gewicht ihres Tatbestandes, sondern auch nach der Bedeutung, die sie subjektiv für die Parteien im Einzelfall hatten, zu beurteilen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis auf B VS 25.3.1976, 0265/76, VwSlg 9024 A/1976 und das E vom 16.5.1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090165.X01

Im RIS seit

10.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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