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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind beim Begriff "unvorhergesehen", wenn auch unter strenger Würdigung, die subjektiven Verhältnisse der Partei zu berücksichtigen. Wiedereinsetzungsgründe und ihre Bedeutung sind daher nicht nur nach dem objektiven Gewicht ihres Tatbestandes, sondern auch nach der Bedeutung, die sie subjektiv für die Parteien im Einzelfall hatten, zu beurteilen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis auf B VS 25.3.1976, 0265/76, VwSlg 9024 A/1976 und das E vom 16.5.1984, 83/11/0143, VwSlg 11439 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090165.X01Im RIS seit
10.04.2006